§ 5 – Kostenerstattung des Bundes

HEIZKZG · Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses

(1)Zuschüsse, die ein Land auf Grund dieses Gesetzes gewährt, werden ihm vom Bund erstattet.
(2)Auf die Erstattung nach Absatz 1 leistet der Bund im Jahr 2000 folgende Zahlungen:
Baden-Württemberg
80.000.000 DM,
Bayern
78.000.000 DM,
Berlin
80.000.000 DM,
Brandenburg
40.000.000 DM,
Bremen
20.000.000 DM,
Hamburg
38.000.000 DM,
Hessen
80.000.000 DM,
Mecklenburg-Vorpommern
36.000.000 DM,
Niedersachsen
112.000.000 DM,
Nordrhein-Westfalen
276.000.000 DM,
Rheinland-Pfalz
40.000.000 DM,
Saarland
14.000.000 DM,
Sachsen
78.000.000 DM,
Sachsen-Anhalt
44.000.000 DM,
Schleswig-Holstein
48.000.000 DM,
Thüringen
36.000.000 DM.
Die Zahlungen können von den Ländern nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften aus dem Bundeshaushalt abgerufen werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 HEIZKZG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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