§ 1
HGB · Handelsgesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 10.03.2026 – XI ZR 132/24ECLI:DE:BGH:2026:100326UXIZR132.24.0
Der mit einem Darlehen finanzierte Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch eine natürliche Person ist grundsätzlich der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen (Fortführung von BGH, Urteil vom 8. November 2005 - XI ZR 34/05, BGHZ 165, 43 ff.). Die Ablösung eines solchen Darlehens ist ebenfalls Teil der Vermögensverwaltung.
- BGH, Beschl. v. 20.09.2023 – 1 StR 164/23
- BGH, Beschl. v. 20.09.2023 – 1 StR 164/23
- BAG, Urt. v. 24.02.2021 – 10 AZR 8/19ECLI:DE:BAG:2021:240221.U.10AZR8.19.0
Die dreimonatige Frist für die Verjährung von Ansprüchen wegen einer Verletzung des Wettbewerbsverbots nach § 60 Abs. 1 HGB beginnt über den Wortlaut des § 61 Abs. 2 HGB hinaus auch mit der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Arbeitgebers davon, dass der Arbeitnehmer ein konkurrierendes Handelsgewerbe betreibt.
- BFH, Beschl. v. 27.07.2020 – V B 78/18ECLI:DE:BFH:2020:B.270720.VB78.18.0
1. NV: Das FG verstößt gegen den Grundsatz der Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens, wenn es von der Abtretbarkeit einer Forderung ausgeht, obwohl sich aus den vorliegenden Akten ein vertragliches Abtretungsverbot ergibt . 2. NV: Im Falle eines vertraglichen Abtretungsverbots ist zu prüfen, ob die Abtretung gleichwohl wirksam ist, weil das die Forderung begründende Geschäft für beide Parteien ein Handelsgeschäft darstellt .
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 06.12.2011 – 1 BvR 2280/11ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111206.1bvr228011
- BGH, Urt. v. 18.07.2011 – AnwZ (Brfg) 18/10
- BFH, Urt. v. 02.03.2011 – II R 5/09
1. NV: Selbständig und nachhaltig tätige Erfinder erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit. 2. NV: Der Tod eines Freiberuflers führt nicht zur zwangsweisen Aufgabe seines Betriebs. 3. NV: Zum betrieblichen Anlagevermögen gehörende Patente sind bei der Bemessung der Erbschaftsteuer nach dem vor 2009 geltenden Recht nicht anzusetzen, wenn sie ertragsteuerrechtlich nicht aktivierbar sind. 4. NV: Bei der Bewertung im Privatvermögen befindlicher Patente ist nicht von der gesetzlichen Schutzdauer, sondern von der zu schätzenden verbleibenden wirtschaftlichen Nutzungsdauer auszugehen. 5. NV: Warenzeichen/Marken gehören zu den abnutzbaren immateriellen Wirtschaftsgütern. 6. NV: Brauchte der Erblasser zwar eine Schuld zu seinen Lebzeiten nicht zu erfüllen, tritt aber die wirtschaftliche Belastung des Erben durch die Schuld mit dem Tod des Erblassers ein oder steht zu diesem Zeitpunkt fest, dass sie eintreten wird, ist die Schuld als Nachlassverbindlichkeit abziehbar. 7. NV: Braucht der Erbe einen vom Erblasser noch nicht erfüllten gegenseitigen Vertrag ebenfalls nicht zu erfüllen, weil die Leistungspflicht erst mit dem Tod des Erben fällig wird, kann die Leistungspflicht erst ab diesem Zeitpunkt als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt werden, und zwar als rückwirkendes Ereignis. 8. NV: Der Erwerb eines Anteils an einer nicht in das Handelsregister eingetragenen vermögensverwaltenden Personengesellschaft ist erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigt. 9. NV: Bei der Erbschaftsteuer kommt es ausschließlich auf das zivilrechtliche Eigentum, nicht aber auf Anwartschaftsrechte an. 10. NV: Der Erwerb eines Anteils an einer durch notariell beurkundeten Vertrag gegründeten, aber noch nicht in das Handelsregister eingetragenen GmbH ist nach § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG vor 2009 begünstigt, wenn der Erblasser beim Eintritt des Erbfalls die Stammeinlage bereits erbracht hatte.
- 1. Der Inhalt eines öffentlich-rechtlichen Vertrages ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei kommt es auf den objektiven Erklärungswert der in Streit stehenden vertraglichen Bestimmung an. 2. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren alleiniger Gesellschaftszweck ausschließlich im Erwerb der in einem Bebauungsplangebiet belegenen Grundstücke, in deren Erschließung, Parzellierung und Zuteilung an die Gesellschafter besteht, übt keine gewerbliche Tätigkeit aus. 3. Sie gehört damit nicht zu dem in § 196 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung aufgeführten Personenkreis.
1. Der Inhalt eines öffentlich-rechtlichen Vertrages ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei kommt es auf den objektiven Erklärungswert der in Streit stehenden vertraglichen Bestimmung an. 2. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren alleiniger Gesellschaftszweck ausschließlich im Erwerb der in einem Bebauungsplangebiet belegenen Grundstücke, in deren Erschließung, Parzellierung und Zuteilung an die Gesellschafter besteht, übt keine gewerbliche Tätigkeit aus. 3. Sie gehört damit nicht zu dem in § 196 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung aufgeführten Personenkreis.
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