§ 120 – Ermittlung von Gewinn- und Verlustanteilen
HGB · Handelsgesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 12.11.2019 – II ZR 262/18ECLI:DE:BGH:2019:121119BIIZR262.18.0
- BSG, Urt. v. 21.06.2016 – B 10 EG 3/15 RECLI:DE:BSG:2016:210616UB10EG315R0
Bestehen Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative des elterngeldberechtigten Gesellschafters in der Elternzeit fort, wird der Jahresgewinn auch dann anteilig als Einkommen in der Bezugszeit angerechnet, wenn der Gesellschafter wegen der Elternzeit auf einen Bruchteil seines tätigkeitsbezogenen Jahresgewinns verzichtet hat (Bestätigung und Fortführung von BSG vom 26.3.2014 - B 10 EG 4/13 R).
- BFH, Urt. v. 03.12.2015 – IV R 43/13
NV: Stehen dem Nießbraucher eines Kommanditanteils nur die entnahmefähigen Gewinnanteile zu, sind die mit dem Kommanditanteil zusammenhängenden Verluste ausschließlich dem Kommanditisten zuzurechnen, soweit dieser als Mitunternehmer anzusehen ist .
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