§ 124 – Vertretung der Gesellschaft
HGB · Handelsgesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 17.06.2025 – 4 C 3.24ECLI:DE:BVerwG:2025:170625U4C3.24.0
1. Ein Kaufvertrag mit einem Dritten im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB i. V. m. § 463 BGB liegt dann vor, wenn die Vertragsparteien jeweils selbständige Rechtsträger sind. 2. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten eines Dritten gemäß § 27a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB muss die "bezweckte Verwendung des Grundstücks" bestimmt oder zumindest hinreichend bestimmbar sein.
- BVerwG, Urt. v. 17.06.2025 – 4 C 4.24ECLI:DE:BVerwG:2025:170625U4C4.24.0
- BPatG, Beschl. v. 04.06.2025 – 29 W (pat) 25/17ECLI:DE:BPatG:2025:040625B29Wpat25.17.0
Farbmarke ROT 1. Einer abstrakten Einzelfarbmarke fehlt es an der Bestimmtheit gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 MarkenG, wenn sie ohne Angabe der Bezeichnung der Farbe nach einem anerkannten Farbklassifizierungssystem angemeldet wurde und eine dem bei Anmeldung eingereichten Farbmuster entsprechende Angabe auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungs- bzw. Nichtigkeitsantrag nicht vorliegt. 2. Die bloße Benennung einer (Grund-)Farbe ohne Bezugnahme auf ein solches Farbklassifizierungssystem genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit auch auf einem sehr begrenzten Warengebiet jedenfalls dann nicht, wenn sie ein breites Farbspektrum abdeckt. 3. Die Farbcodeangabe muss im Eintragungs- und dementsprechend im Löschungs- bzw. Nichtigkeitsverfahren mit dem Farbmuster identisch sein, ihm nicht nur nahe kommen. 4. Die Benennung des Farbcodes kann – notfalls auch in mehreren Versuchen – nachgeholt werden, sofern sich das mit der Anmeldung eingereichte Farbmuster noch nicht verändert hat. Dies obliegt als originäre Aufgabe der Markeninhaberin und ist im Löschungs- bzw. Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren bis zum Schluss der (letzten) mündlichen Verhandlung möglich.
- 1. Die Beteiligungsfähigkeit besteht fort in Gerichtsverfahren, die Abwicklungsfragen der we-gen Vermögenslosigkeit gelöschten Gesellschaft in Liquidation betreffen. 2. Darunter fallen auch Gerichtsverfahren, die der Durchsetzung von in Anspruch genomme-nen Vermögensrechten oder dazu dienen, Ansprüche abzuwehren, die nach Ansicht ihrer Vertreter nicht entstanden sind. 3. Ein Verstoß gegen das in § 1 SächsVwVfZG, § 10 Satz 2 VwVfG normierte Beschleuni-gungsgebot, welches auch in Verfahren betreffend die Rückforderung von Zuwendungen zu beachten ist, führt für sich genommen nicht zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts. 4. Mit der rechtsgeschäftlichen Übertragung einer Forderung aus einem Zuwendungsbescheid erwirbt der Zessionar nicht ohne weiteres die Rechtsstellung eines Zuwendungsempfängers.
1. Die Beteiligungsfähigkeit besteht fort in Gerichtsverfahren, die Abwicklungsfragen der we-gen Vermögenslosigkeit gelöschten Gesellschaft in Liquidation betreffen. 2. Darunter fallen auch Gerichtsverfahren, die der Durchsetzung von in Anspruch genomme-nen Vermögensrechten oder dazu dienen, Ansprüche abzuwehren, die nach Ansicht ihrer Vertreter nicht entstanden sind. 3. Ein Verstoß gegen das in § 1 SächsVwVfZG, § 10 Satz 2 VwVfG normierte Beschleuni-gungsgebot, welches auch in Verfahren betreffend die Rückforderung von Zuwendungen zu beachten ist, führt für sich genommen nicht zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts. 4. Mit der rechtsgeschäftlichen Übertragung einer Forderung aus einem Zuwendungsbescheid erwirbt der Zessionar nicht ohne weiteres die Rechtsstellung eines Zuwendungsempfängers.
- BFH, Urt. v. 05.02.2020 – II R 9/17ECLI:DE:BFH:2020:U.050220.IIR9.17.0
1. Führt ein Gesellschafter dem Gesellschaftsvermögen einer KG im Wege einer Einlage ohne entsprechende Gegenleistung einen Vermögenswert zu, der hinsichtlich der Höhe über den aufgrund seiner Beteiligung an der KG geschuldeten Anteil hinausgeht (disquotale Einlage), kann eine freigebige Zuwendung des Gesellschafters an einen anderen Gesellschafter vorliegen. Der andere Gesellschafter wird dadurch bereichert, dass sich seine über die KG gehaltene Beteiligung am Gesamthandsvermögen entsprechend erhöht . 2. Die Zuwendung erfolgt freigebig, wenn der einbringende Gesellschafter von dem anderen Gesellschafter keine entsprechende Gegenleistung erhält . 3. Eine freigebige Zuwendung des einbringenden Gesellschafters wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Einlage im Verhältnis zur KG gesellschaftsrechtlich veranlasst ist, weil sie den Gemeinschaftszweck fördert .
- BGH, Urt. v. 23.11.2017 – III ZR 411/16ECLI:DE:BGH:2017:231117UIIIZR411.16.0
- BGH, Urt. v. 16.11.2017 – III ZR 407/16ECLI:DE:BGH:2017:161117UIIIZR407.16.0
- BGH, Beschl. v. 19.09.2017 – VI ZR 497/16ECLI:DE:BGH:2017:190917BVIZR497.16.0
Zur Unternehmereigenschaft eines Kommanditisten, der zugleich Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft ist.
- Sächsisches OVG, Urt. v. 26.01.2017 – 1 A 479/16
- BFH, EuGH-Vorlage v. 11.12.2013 – XI R 17/11
Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt : 1. Nach welcher Berechnungsmethode ist der (anteilige) Vorsteuerabzug einer Holding aus Eingangsleistungen im Zusammenhang mit der Kapitalbeschaffung zum Erwerb von Anteilen an Tochtergesellschaften zu berechnen, wenn die Holding später (wie von vornherein beabsichtigt) verschiedene steuerpflichtige Dienstleistungen gegenüber diesen Gesellschaften erbringt? 2. Steht die Bestimmung über die Zusammenfassung mehrerer Personen zu einem Steuerpflichtigen in Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG einer nationalen Regelung entgegen, nach der (erstens) nur eine juristische Person --nicht aber eine Personengesellschaft-- in das Unternehmen eines anderen Steuerpflichtigen (sog. Organträger) eingegliedert werden kann und die (zweitens) voraussetzt, dass diese juristische Person finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch (im Sinne eines Über- und Unterordnungsverhältnisses) "in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist"? 3. Falls die vorstehende Frage bejaht wird: Kann sich ein Steuerpflichtiger unmittelbar auf Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG berufen?
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