§ 139 – Auflösung durch gerichtliche Entscheidung

HGB · Handelsgesetzbuch

(1)Auf Antrag eines Gesellschafters kann aus wichtigem Grund die Auflösung der Gesellschaft durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden, wenn ihm die Fortsetzung der Gesellschaft nicht zuzumuten ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.
(2)Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche das Recht des Gesellschafters, die Auflösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund zu verlangen, ausschließt oder Absatz 1 zuwider beschränkt, ist unwirksam.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 14.06.2011 – 8 B 74/10

    1. Der Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 VwGO ist verletzt, wenn das Gericht entscheidungserhebliche Umstände ohne jede Grundlage im Prozessstoff ungeprüft behauptet. 2. Sind Ausgleichszahlungsansprüche des Verfügungsberechtigten gegen eine nach § 6 Abs. 1a VermG vermögensrechtlich berechtigte Kommanditgesellschaft i.L. oder deren Komplementär bestandskräftig festgestellt oder durch Vergleich begründet worden, ist ein Rechtsschutzinteresse für Klagen wegen daraus abgeleiteter Zahlungsansprüche gegen die Erben des Komplementärs nicht schon zu verneinen, weil einzelne Miterben die Herausgabe des Nachlasses zur freihändigen Verwertung anbieten.

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