§ 238 – Buchführungspflicht

HGB · Handelsgesetzbuch

(1)Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muß so beschaffen sein, daß sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
(2)Der Kaufmann ist verpflichtet, eine mit der Urschrift übereinstimmende Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe (Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige Wiedergabe des Wortlauts auf einem Schrift-, Bild- oder anderen Datenträger) zurückzubehalten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Urt. v. 27.01.2026 – IX R 33/22ECLI:DE:BFH:2026:U.270126.IXR33.22.0

    Eine Forderung des Vermieters aus einer für den Mieter bestehenden Rückbauverpflichtung ist nicht bereits zu einem Zeitpunkt zu aktivieren, in dem das Entstehen des Anspruchs noch ungewiss ist.

  • BGH, Beschl. v. 15.07.2025 – 4 StR 541/24ECLI:DE:BGH:2025:150725B4STR541.24.0
  • BGH, Urt. v. 09.07.2025 – 1 StR 475/23ECLI:DE:BGH:2025:090725U1STR475.23.0
  • BFH, Urt. v. 13.09.2023 – XI R 20/20ECLI:DE:BFH:2023:U.130923.XIR20.20.0

    1. Die beim Leasing-Restwertmodell von einem Kraftfahrzeug-Händler an einen Automobilproduzenten zur Übernahme des Restwertrisikos (Restwertabsicherung) zu leistenden "Beteiligungsbeträge" sind im Zeitpunkt der Zusage der Restwertabsicherung nicht als Verbindlichkeit zu passivieren. 2. Der Bildung einer Verbindlichkeitsrückstellung in Höhe der beim Fahrzeugrückerwerb zu leistenden "Beteiligungsbeträge" steht der Grundsatz der (Nicht-)Bilanzierung schwebender Geschäfte entgegen.

  • BFH, Beschl. v. 19.08.2021 – VII R 35/20ECLI:DE:BFH:2021:B.190821.VIIR35.20.0

    1. NV: Solange die Steuerpflicht einer Kapitalgesellschaft nicht einwandfrei ausgeschlossen werden kann, ist die Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung regelmäßig nicht ermessensfehlerhaft. 2. NV: Eine gesetzeskonkretisierende Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen stellt einen Verwaltungsakt i.S. des § 118 AO dar, der gemäß § 328 Abs. 1 Satz 1 AO mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann.

  • BFH, Beschl. v. 19.08.2021 – VII R 34/20ECLI:DE:BFH:2021:B.190821.VIIR34.20.0

    1. NV: Solange die Steuerpflicht einer Kapitalgesellschaft nicht einwandfrei ausgeschlossen werden kann, ist die Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung regelmäßig nicht ermessensfehlerhaft. 2. NV: Eine gesetzeskonkretisierende Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen stellt einen Verwaltungsakt i.S. des § 118 AO dar, der gemäß § 328 Abs. 1 Satz 1 AO mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann.

  • BVerwG, Urt. v. 22.01.2020 – 8 C 9/19ECLI:DE:BVerwG:2020:220120U8C9.19.0

    1. Die Befugnis der Industrie- und Handelskammern, im jährlichen Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) angemessene Rücklagen vorzusehen, deckt keine Bemessung einer Ausgleichsrücklage nach einem Vielfachen des für das betreffende Wirtschaftsjahr prognostizierten Einnahmenausfalls. 2. Die Erhöhung des festgesetzten Kapitals (Nettoposition) in der Bilanz einer Kammer bedarf eines sachlichen Grundes im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit. Das Ziel, den Wert des langfristig gebundenen Vermögens in der Nettoposition abzubilden, kann ihre Erhöhung nicht rechtfertigen.

  • BGH, Beschl. v. 24.09.2019 – II ZR 248/17ECLI:DE:BGH:2019:240919BIIZR248.17.0
  • BGH, Urt. v. 19.12.2017 – II ZR 88/16ECLI:DE:BGH:2017:191217UIIZR88.16.0

    1. Einen vom Insolvenzverwalter zur Darlegung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO aufgestellten Liquiditätsstatus, der auf den Angaben aus der Buchhaltung des Schuldners beruht, kann der Geschäftsführer nicht mit der pauschalen Behauptung bestreiten, die Buchhaltung sei nicht ordnungsgemäß geführt worden. Er hat vielmehr im Einzelnen vorzutragen und ggf. zu beweisen, welche der in den Liquiditätsstatus eingestellten Verbindlichkeiten trotz entsprechender Verbuchung zu den angegebenen Zeitpunkten nicht fällig und eingefordert gewesen sein sollen. 2. Bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO anhand einer Liquiditätsbilanz sind auch die innerhalb von drei Wochen nach dem Stichtag fällig werdenden und eingeforderten Verbindlichkeiten (sog. Passiva II) einzubeziehen.

  • BFH, Urt. v. 19.01.2017 – IV R 50/14ECLI:DE:BFH:2017:U.190117.IVR50.14.0

    1. Ob der Ankauf und Verkauf von Gold als Gewerbebetrieb anzusehen ist, muss anhand der Besonderheiten von Goldgeschäften beurteilt werden. Ein kurzfristiger und häufiger Umschlag des Goldbestands sowie der Einsatz von Fremdkapital können Indizien für eine gewerbliche Tätigkeit sein. Die Grundsätze des Wertpapierhandels sind auf den Handel mit physischem Gold nicht übertragbar. 2. Goldbarren sind keine Wertpapieren vergleichbare nicht verbriefte Forderungen oder Rechte i.S. des § 4 Abs. 3 Satz 4 Variante 3 EStG.

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