§ 25
HGB · Handelsgesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 03.12.2019 – II ZR 457/18ECLI:DE:BGH:2019:031219UIIZR457.18.0
§ 25 Abs. 1 Satz 1 HGB ist auf den Erwerb eines Handelsgeschäfts aus der Insolvenz auch dann nicht anwendbar, wenn die Veräußerung nicht durch den Insolvenzverwalter, sondern durch den Schuldner in der Eigenverwaltung erfolgt.
- Mit Blick auf die als gesetzlicher Schuldbeitritt zu qualifizierende Erwerberhaftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB ermächtigt § 49a VwVfG Behörden auch zur Festsetzung von öffentlich-rechtlichen Erstattungsforderungen (hier: Teilerstattung einer Subvention) gegenüber dem Erwerber eines Handelsgeschäfts (Fortführung von BVerwG, Beschl. v. 08.06.2017 - 10 B 11.16 -, NVwZ 2017, 1463).
Mit Blick auf die als gesetzlicher Schuldbeitritt zu qualifizierende Erwerberhaftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB ermächtigt § 49a VwVfG Behörden auch zur Festsetzung von öffentlich-rechtlichen Erstattungsforderungen (hier: Teilerstattung einer Subvention) gegenüber dem Erwerber eines Handelsgeschäfts (Fortführung von BVerwG, Beschl. v. 08.06.2017 - 10 B 11.16 -, NVwZ 2017, 1463).
- BFH, Urt. v. 06.04.2016 – I R 19/14
NV: Die Haftung bei Firmenfortführung (§ 25 Abs. 1 HGB) umfasst nicht die Körperschaftsteuerschuld der ehemaligen Betriebsinhaberin (GmbH) .
- BFH, Urt. v. 20.05.2014 – VII R 46/13
1. Wesentliche Voraussetzung für eine Nachfolgehaftung gemäß § 25 HGB ist --neben der Geschäftsfortführung-- die Fortführung der bisherigen Firma. 2. Entscheidendes Merkmal einer Firma ist, dass dieser Name geeignet ist, den Geschäftsinhaber im Rechtsverkehr zu individualisieren. 3. Eine Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung, die das Geschäftslokal oder den Betrieb allgemein, nicht aber den Geschäftsinhaber kennzeichnet, ist keine Firma, es sei denn, dass sie im maßgeblichen Rechtsverkehr, in Verträgen, auf Geschäftsbriefen u.ä. "firmenmäßig" verwendet wird.
- BGH, Beschl. v. 17.12.2013 – II ZR 140/13
- BGH, Versäumnisurteil v. 23.10.2013 – VIII ZR 423/12
1. Bei einem dem UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG) unterliegenden internationalen Warenkauf beurteilt sich ein gesetzlicher Schuldbeitritt aufgrund Firmenfortführung nach dem am Ort der gewerblichen Niederlassung des fortgeführten Unternehmens geltenden Recht (Firmenstatut). 2. § 25 HGB ist auch dann anwendbar, wenn ein in Insolvenz befindliches Unternehmen von einem Dritten außerhalb des Insolvenzverfahrens ohne Mitwirkung des Insolvenzverwalters lediglich tatsächlich fortgeführt wird. 3. Die Verjährung des Kaufpreisanspruchs aus einem dem UN-Kaufrechtsübereinkommen unterliegenden internationalen Warenkauf beurteilt sich nach dem nach dem Vertragsstatut zu bestimmenden unvereinheitlichten Recht, die Verwirkung von Ansprüchen dagegen nach dem Einheitsrecht des CISG.
- BAG, Urt. v. 27.09.2012 – 8 AZR 826/11
- BGH, Urt. v. 05.07.2012 – III ZR 116/11
Zur Haftung einer GmbH für die fehlerhafte Anlageberatung durch eine namensgleiche Einzelfirma unter den Gesichtspunkten der Firmenfortführung und der Rechtsscheinhaftung.
- BFH, Beschl. v. 11.06.2012 – VII B 198/11
1. NV: Die Haftung nach § 25 HGB scheitert nicht daran, dass die Firma des übernommenen Unternehmens entgegen der firmenrechtlichen Vorschrift des § 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB keinen Hinweis auf den einzelkaufmännischen Charakter des Unternehmens enthalten hat . 2. NV: Die Frage, ob eine Firmenfortführung vorliegt, ist aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise zu beantworten, für die allein entscheidend ist, dass die unter dem bisherigen Geschäftsinhaber tatsächlich geführte und von dem Erwerber weiter geführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung der bisherigen Firma sieht .
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