§ 266 – Gliederung der Bilanz

HGB · Handelsgesetzbuch

(1)Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. Dabei haben mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 2 und 3) auf der Aktivseite die in Absatz 2 und auf der Passivseite die in Absatz 3 bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen. Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden.
(2)Aktivseite A.Anlagevermögen:I.Immaterielle Vermögensgegenstände:1.Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
2.entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten;
3.Geschäfts- oder Firmenwert;
4.geleistete Anzahlungen;
II.Sachanlagen:1.Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;
2.technische Anlagen und Maschinen;
3.andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
4.geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
III.Finanzanlagen:1.Anteile an verbundenen Unternehmen;
2.Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
3.Beteiligungen;
4.Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
5.Wertpapiere des Anlagevermögens;
6.sonstige Ausleihungen.
B.Umlaufvermögen:I.Vorräte:1.Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;
2.unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen;
3.fertige Erzeugnisse und Waren;
4.geleistete Anzahlungen;
II.Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:1.Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;
2.Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
3.Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
4.sonstige Vermögensgegenstände;
III.Wertpapiere:1.Anteile an verbundenen Unternehmen;
2.sonstige Wertpapiere;
IV.Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks.
C.Rechnungsabgrenzungsposten.
D.Aktive latente Steuern.
E.Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung.
(3)Passivseite A.Eigenkapital:I.Gezeichnetes Kapital;
II.Kapitalrücklage;
III.Gewinnrücklagen:1.gesetzliche Rücklage;
2.Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen;
3.satzungsmäßige Rücklagen;
4.andere Gewinnrücklagen;
IV.Gewinnvortrag/Verlustvortrag;
V.Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag.
B.Rückstellungen:1.Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen;
2.Steuerrückstellungen;
3.sonstige Rückstellungen.
C.Verbindlichkeiten:1.Anleihen,davon konvertibel;
2.Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
3.erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;
4.Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
5.Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel;
6.Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
7.Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
8.sonstige Verbindlichkeiten,davon aus Steuern,davon im Rahmen der sozialen Sicherheit.
D.Rechnungsabgrenzungsposten.
E.Passive latente Steuern.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BAG, Urt. v. 28.10.2025 – 3 AZR 24/25ECLI:DE:BAG:2025:281025.U.3AZR24.25.0

    Bei der Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber die Belange der Versorgungsempfänger und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Daher obliegt die Würdigung, ob sich die Anpassungsentscheidung im Rahmen des dem Arbeitgeber zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraums hält, den Tatsachengerichten. Die entsprechende Würdigung des Berufungsgerichts unterliegt in der Revisionsinstanz nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung.

  • BGH, Beschl. v. 06.02.2024 – II ZB 19/22ECLI:DE:BGH:2024:060224BIIZB19.22.0

    Der Geschäftswert der notariellen Beurkundung der Übertragung eines Geschäftsanteils an einer gemeinnützigen GmbH bestimmt sich nach dem Eigenkapital der Gesellschaft im Sinne von § 266 Abs. 3 HGB, das auf den Anteil entfällt.

  • BFH, Urt. v. 01.02.2023 – II R 36/20ECLI:DE:BFH:2023:U.010223.IIR36.20.0

    Geleistete Anzahlungen sind jedenfalls dann keine "anderen Forderungen" i.S. von § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG a.F., wenn sie nicht für den Erwerb von Verwaltungsvermögen geleistet wurden.

  • BFH, Urt. v. 02.11.2022 – I R 37/19ECLI:DE:BFH:2022:U.021122.IR37.19.0

    1. Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG) bezieht sich nicht nur auf den Schlusspunkt des Ausgleichs aller aus dem Gewinnabführungsvertrag resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten. Die entsprechenden Forderungen und Verbindlichkeiten müssen auch in den Jahresabschlüssen gebucht werden. 2. Kommt es während der Mindestvertragslaufzeit von fünf Jahren zur Nichtdurchführung des Gewinnabführungsvertrags, führt dies nicht nur zu einer Unterbrechung der körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft für einzelne Veranlagungszeiträume, sondern insgesamt zu einer (rückwirkenden) Nichtanerkennung der körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft.

  • BFH, Urt. v. 17.03.2022 – XI R 5/19ECLI:DE:BFH:2022:U.170322.XIR5.19.0

    1. Wurden Umsätze in Änderungsbescheiden zur Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer zunächst rechtsirrig als umsatzsteuerpflichtig (und eine Umsatzsteuerverbindlichkeit auslösend) berücksichtigt, darf das Finanzamt, wenn es dem Einspruch des Steuerpflichtigen gegen den Umsatzsteuerbescheid dadurch abhilft, dass es die Umsätze umsatzsteuerfrei belässt, den bestandskräftigen Körperschaftsteuerbescheid nach § 174 Abs. 4 AO einkommenserhöhend in dem Umfang ändern, in dem es zuvor zu einer Einkommensminderung gekommen war. 2. Eine irrige Beurteilung eines Sachverhalts i.S. des § 174 Abs. 4 AO liegt vor, wenn sich dessen Beurteilung nachträglich als unrichtig erweist; ob der dafür ursächliche Fehler im Tatsächlichen oder im Rechtlichen liegt, ist unerheblich. 3. Die zutreffende Berücksichtigung desselben Sachverhalts kann auch bei einer anderen Steuerart in Frage kommen, sofern --bezogen auf den zu beurteilenden Sachverhalt-- eine sachliche Verbindung zwischen beiden Regelungsgegenständen besteht.

  • BFH, Urt. v. 19.08.2020 – XI R 32/18ECLI:DE:BFH:2020:U.190820.XIR32.18.0

    Eine Rangrücktrittserklärung, die die Erfüllung der Verpflichtung nicht nur aus zukünftigen Gewinnen und Einnahmen, sondern auch aus "sonstigem freien Vermögen" vorsieht, löst selbst dann weder handels- noch steuerbilanziell ein Passivierungsverbot aus, wenn der Schuldner aufgrund einer fehlenden operativen Geschäftstätigkeit aus der Sicht des Bilanzstichtages nicht in der Lage ist, freies Vermögen zu schaffen, und eine tatsächliche Belastung des Schuldnervermögens voraussichtlich nicht eintreten wird.

  • BVerwG, Urt. v. 22.01.2020 – 8 C 9/19ECLI:DE:BVerwG:2020:220120U8C9.19.0

    1. Die Befugnis der Industrie- und Handelskammern, im jährlichen Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) angemessene Rücklagen vorzusehen, deckt keine Bemessung einer Ausgleichsrücklage nach einem Vielfachen des für das betreffende Wirtschaftsjahr prognostizierten Einnahmenausfalls. 2. Die Erhöhung des festgesetzten Kapitals (Nettoposition) in der Bilanz einer Kammer bedarf eines sachlichen Grundes im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit. Das Ziel, den Wert des langfristig gebundenen Vermögens in der Nettoposition abzubilden, kann ihre Erhöhung nicht rechtfertigen.

  • BFH, Urt. v. 12.12.2017 – VIII R 9/14ECLI:DE:BFH:2017:U.121217.VIIIR9.14.0

    1. Ein Rückdeckungsanspruch stellt eine Forderung gegen den Versicherer dar, die zum Umlaufvermögen gehört (Anschluss an die Rechtsprechung des I. Senates des BFH) . 2. Die Anschaffung eines Rückdeckungsanspruchs ist regelmäßig keine von § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG erfasste Anschaffung von Wertpapieren und vergleichbaren, nicht verbrieften Forderungen und Rechten des Umlaufvermögens .

  • BFH, Urt. v. 20.01.2016 – II R 40/14

    Veräußert ein Gesellschafter einer GmbH, deren einziger weiterer Gesellschafter sein Ehegatte ist, seinen Geschäftsanteil, mit dem er die in § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG vorgeschriebene Mindestbeteiligung erreicht, mit Zustimmung des Ehegatten zu einem deutlich unter dem gemeinen Wert liegenden Kaufpreis an die GmbH und handelt es sich dabei um eine verdeckte Einlage des Anteils in das Vermögen der GmbH, liegt weder eine freigebige Zuwendung des Veräußerers an die GmbH noch ein Fall des § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG vor.

  • BAG, Urt. v. 08.12.2015 – 3 AZR 348/14ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.3AZR348.14.0

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