§ 274a – Größenabhängige Erleichterungen

HGB · Handelsgesetzbuch

Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Anwendung der folgenden Vorschriften befreit: 1.§ 268 Abs. 4 Satz 2 über die Pflicht zur Erläuterung bestimmter Forderungen im Anhang,
2.§ 268 Abs. 5 Satz 3 über die Erläuterung bestimmter Verbindlichkeiten im Anhang,
3.§ 268 Abs. 6 über den Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 Abs. 3,
4.§ 274 über die Abgrenzung latenter Steuern.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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