§ 316 – Pflicht zur Prüfung

HGB · Handelsgesetzbuch

(1)Der Jahresabschluß und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften, die nicht kleine im Sinne des § 267 Abs. 1 sind, sind durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluß nicht festgestellt werden.
(2)Der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht von Kapitalgesellschaften sind durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Konzernabschluss nicht gebilligt werden.
(3)Werden der Jahresabschluß, der Konzernabschluß, der Lagebericht oder der Konzernlagebericht nach Vorlage des Prüfungsberichts geändert, so hat der Abschlußprüfer diese Unterlagen erneut zu prüfen, soweit es die Änderung erfordert. Über das Ergebnis der Prüfung ist zu berichten; der Bestätigungsvermerk ist entsprechend zu ergänzen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für diejenige Wiedergabe des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, welche eine Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, für Zwecke der Offenlegung erstellt hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 11.12.2025 – III ZR 438/23ECLI:DE:BGH:2025:111225UIIIZR438.23.0

    Abschlussprüfung, Geschäftsbesorgung, Auskunftsanspruch, Handakte, verhaltener Anspruch, Verjährungsfrist 1. Der schuldrechtliche Vertrag über die Jahres- und Konzernabschlussprüfung gemäß § 316 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 HGB ist als Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (§ 675 Abs. 1 BGB), zu qualifizieren (Anschluss an Senat, Urteil vom 30. April 1992 - III ZR 151/91, BGHZ 118, 142 und Beschluss vom 23. Oktober 1997 - III ZR 275/96, juris; BGH, Urteile vom 23. Juni 2022 - IX ZR 75/21, ZIP 2022, 1608; vom 28. April 2022 - IX ZR 68/21, WM 2022, 1069 und vom 28. April 2022 - IX ZR 69/21, WM 2022, 1227). Der Abschlussprüfer unterliegt damit den aus §§ 666, 667 BGB in Verbindung mit § 675 Abs. 1 BGB folgenden Pflichten. 2. Der Lauf der Verjährung von Auskunftsansprüchen gemäß § 666 Fall 2 BGB und Rechenschaftsansprüchen gemäß § 666 Fall 3 BGB beginnt spätestens mit Beendigung der Ausführung des Auftrags; § 604 Abs. 5, § 695 Satz 2, § 696 Satz 3 BGB sind insoweit nicht entsprechend anwendbar (Fortführung von Senat, Urteile vom 16. Juni 2016 - III ZR 282/14, NJW-RR 2016, 1391; vom 1. Dezember 2011 - III ZR 71/11, BGHZ 192, 1 und vom 3. November 2011 - III ZR 105/11, NJW 2012, 58).

  • BGH, Urt. v. 15.08.2024 – III ZR 73/23ECLI:DE:BGH:2024:150824UIIIZR73.23.0
  • BGH, Urt. v. 21.03.2024 – III ZR 70/23ECLI:DE:BGH:2024:210324UIIIZR70.23.0

    Anlagevermittler, Plausibilitätsprüfung, Pflicht zur Einsichtnahme in Jahresabschlüsse, eingeschränkter Bestätigungsvermerk, einseitig gebliebene (Teil-)Erledigungserklärung in der Revisionsinstanz in Bezug auf ein auf Freistellung gerichtetes Feststellungsbegehren Zur Pflicht des Anlagevermittlers zur Einsichtnahme in von einem Wirtschaftsprüfer testierte Jahresabschlüsse des kapitalsuchenden Unternehmens und zur Aussagekraft eines eingeschränkten Bestätigungsvermerks nach § 322 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB.

  • BGH, Urt. v. 21.03.2024 – III ZR 72/23ECLI:DE:BGH:2024:210324UIIIZR72.23.0

    Anlagevermittler, Plausibilitätsprüfung, Pflicht zur Einsichtnahme in Jahresabschlüsse, eingeschränkter Bestätigungsvermerk, einseitig gebliebene (Teil-)Erledigungserklärung in der Revisionsinstanz in Bezug auf ein auf Freistellung gerichtetes Feststellungsbegehren Zur Pflicht des Anlagevermittlers zur Einsichtnahme in von einem Wirtschaftsprüfer testierte Jahresabschlüsse des kapitalsuchenden Unternehmens und zur Aussagekraft eines eingeschränkten Bestätigungsvermerks nach § 322 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB.

  • BGH, Urt. v. 21.03.2024 – III ZR 71/23ECLI:DE:BGH:2024:210324UIIIZR71.23.0

    Anlagevermittler, Plausibilitätsprüfung, Pflicht zur Einsichtnahme in Jahresabschlüsse, eingeschränkter Bestätigungsvermerk, einseitig gebliebene (Teil-)Erledigungserklärung in der Revisionsinstanz in Bezug auf ein auf Freistellung gerichtetes Feststellungsbegehren Zur Pflicht des Anlagevermittlers zur Einsichtnahme in von einem Wirtschaftsprüfer testierte Jahresabschlüsse des kapitalsuchenden Unternehmens und zur Aussagekraft eines eingeschränkten Bestätigungsvermerks nach § 322 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB.

  • BGH, Urt. v. 28.04.2022 – IX ZR 68/21ECLI:DE:BGH:2022:280422UIXZR68.21.0
  • BGH, Beschl. v. 23.01.2019 – VII ZR 3/18ECLI:DE:BGH:2019:230119BVIIZR3.18.0
  • BGH, Beschl. v. 21.11.2018 – VII ZR 232/17ECLI:DE:BGH:2018:211118BVIIZR232.17.0
  • BGH, Beschl. v. 21.11.2018 – VII ZR 3/18ECLI:DE:BGH:2018:211118BVIIZR3.18.0
  • BGH, Urt. v. 03.02.2015 – II ZR 105/13

    1. In einer Publikumsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG folgt aus einer nach § 316 Abs. 1 HGB oder aufgrund des Gesellschaftsvertrags bestehenden Prüfungspflicht nicht die Verpflichtung, den Prüfungsbericht den Kommanditisten mit der Einladung zu der Gesellschafterversammlung, die über die Feststellung des Jahresabschlusses zu beschließen hat, zu übersenden. Dies gilt auch dann, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag allen Gesellschaftern mit der Einladung zu der Gesellschafterversammlung der Entwurf des Jahresabschlusses zu übersenden ist. 2. § 42a Abs. 1 GmbHG ist auf eine Publikumsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, in der die Kommanditisten nicht zugleich Gesellschafter der GmbH sind, nicht analog anwendbar.

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