§ 342g – Einzubeziehende Unternehmen

HGB · Handelsgesetzbuch

In den Ertragsteuerinformationsbericht sind einzubeziehen: 1.in den Fällen der §§ 342b und 342e das unverbundene Unternehmen;
2.in den Fällen der §§ 342c, 342d und 342f das oberste Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen, die in den für den Berichtszeitraum aufgestellten Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens einbezogen sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 342g HGB und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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