§ 355
HGB · Handelsgesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Urt. v. 05.11.2025 – I R 37/22ECLI:DE:BFH:2025:U.051125.IR37.22.0
1. Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes bezieht sich nicht nur auf die Erfüllung der aus dem Gewinnabführungsvertrag resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten, sondern setzt zusätzlich voraus, dass diese Forderungen und Verbindlichkeiten in den Jahresabschlüssen gebucht werden (Bestätigung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 02.11.2022 - I R 37/19, BFHE 278, 480, BStBl II 2023, 409). 2. Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags erfordert eine zeitnahe Erfüllung der hieraus resultierenden (und zivilrechtlich fälligen) Ansprüche. Grundsätzlich genügt hierfür eine Erfüllung innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit.
- BFH, Urt. v. 18.06.2024 – VIII R 25/23ECLI:DE:BFH:2024:U.180624.VIIIR25.23.0
Der vertragliche Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers als sonstige Kapitalforderung wird gemäß § 52 Abs. 28 Satz 16 des Einkommensteuergesetzes mit dem wirksamen Zustandekommen des Darlehensvertrags "begründet".
- BGH, Beschl. v. 23.07.2020 – I ZR 168/19ECLI:DE:BGH:2020:230720BIZR168.19.0
- BFH, Urt. v. 11.10.2018 – III R 37/17ECLI:DE:BFH:2018:U.111018.IIIR37.17.0
1. Die Grundsätze einer ausnahmsweise zulässigen Saldierung von Zinsaufwendungen bei wechselseitig gewährten Darlehen gelten bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages auch für Darlehen innerhalb eines Cash-Pools . 2. Die vielfältigen wechselseitigen Schuldverhältnisse innerhalb eines Cash-Pools sind im Falle der Saldierung bankarbeitstäglich zusammenzufassen und fortzuschreiben. Nur der für einen dann gegebenenfalls verbleibenden Schuldsaldo entstehende Zins ist hinzurechnungsfähiges Entgelt i.S. des § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 GewStG. Dieses hinzurechnungsfähige Entgelt ist nicht mit danach entstandenen Guthabenzinsen zu verrechnen .
- BGH, Urt. v. 02.02.2017 – IX ZR 245/14ECLI:DE:BGH:2017:020217UIXZR245.14.0
Die Verrechnung wechselseitiger Forderungen im Kontokorrentverhältnis benachteiligt die Gläubiger nicht, soweit die eingegangenen Gutschriften auf der Bezahlung solcher Forderungen beruhen, welche der Bank anfechtungsfest zur Sicherheit abgetreten worden waren, und der Bank eine anfechtungsfeste Sicherheit am Anspruch des Schuldners auf Gutschrift zusteht. Die mit der Einzahlung auf ein bei der Bank geführtes Kontokorrentkonto des Schuldners verbundene Kontokorrentbindung steht einem AGB-Pfandrecht der Bank am Anspruch des Schuldners auf Gutschrift nicht entgegen (Bestätigung BGH, Urteil vom 29. November 2007, IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297).
- BFH, Urt. v. 19.08.2015 – X R 30/12
1. NV: Der Steuerpflichtige ist hinsichtlich der Qualifizierung der von ihm geltend gemachten Aufwendungen als Betriebsausgaben --unbeschadet der sich aus § 76 Abs. 1 FGO ergebenden Amtsaufklärungspflichten-- in vollem Umfang darlegungs- und beweisbelastet. Damit korrespondierend darf das Tatgericht bei seiner Urteilsfindung nur dann von einem solchen Veranlassungszusammenhang ausgehen, wenn es hiervon die volle richterliche Überzeugung gewonnen hat. Nicht überwindbare Zweifel (sog. non liquet) gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen . 2. NV: Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist lückenhaft und unterliegt der Aufhebung, wenn sie das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht ausschöpft. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn das FG erkennbar nicht in die gebotene Gesamtwürdigung der von ihm festgestellten Beweistatsachen eingetreten ist . 3. NV: Zu den anerkannten Grundsätzen bei der Auslegung von Verträgen gehören die vollständige Erfassung des Vertragstextes und --darauf fußend-- die Einbeziehung der systematischen Stellung der zu betrachtenden Regelungen im jeweiligen Gesamtzusammenhang . 4. NV: Zur Bilanzkorrektur nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs .
- BGH, Beschl. v. 22.01.2013 – XI ZR 471/11
- BGH, Beschl. v. 22.01.2013 – XI ZR 472/11
- BGH, Urt. v. 08.11.2011 – XI ZR 158/10
Ein Rechnungsabschluss, der die Frist in Lauf setzen soll, nach deren Ende von dem mitgeteilten Saldo umfasste Lastschriftbuchungen als genehmigt gelten, muss für den Kontoinhaber das Ziel der kontoführenden Bank, einen abschließenden Saldo festzustellen, klar erkennen lassen. Eine ausdrückliche Bezeichnung als Rechnungs- oder Periodenabschluss ist nicht erforderlich, wenn die Abrechnung aus der objektiven Sicht des Kontoinhabers erkennbar abschließend ist .
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