§ 377

HGB · Handelsgesetzbuch

(1)Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.
(2)Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
(3)Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
(4)Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
(5)Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 14.01.2025 – VIII ZR 100/24ECLI:DE:BGH:2025:140125BVIIIZR100.24.0
  • BGH, Beschl. v. 23.04.2024 – VIII ZR 35/23ECLI:DE:BGH:2024:230424BVIIIZR35.23.0

    Zu einer Gehörsverletzung bei fehlender Berücksichtigung des Vortrags zum Verständnis des Verkäufers vom Inhalt einer Mängelrüge im Sinne des § 377 HGB (im Anschluss an BGH, Urteile vom 18. Juni 1986 - VIII ZR 195/85, NJW 1986, 3136 unter II 1; vom 21. Oktober 1987 - VIII ZR 324/86, juris Rn. 19; vom 14. Mai 1996 - X ZR 75/94, NJW 1996, 2228 unter II 2).

  • BGH, Urt. v. 16.11.2022 – VIII ZR 383/20ECLI:DE:BGH:2022:161122UVIIIZR383.20.0

    1. Der Verkäufer kann jederzeit und auch stillschweigend auf die Rechtsfolgen aus § 377 Abs. 2, 3 HGB - beziehungsweise auf den Einwand der Verspätung einer Mängelrüge - verzichten. Hierfür müssen jedoch eindeutige Anhaltspunkte vorliegen, die der Käufer als (endgültige) Aufgabe des Rechts - hier: des Verspätungseinwands - durch den Verkäufer verstehen darf (im Anschluss an BGH, Urteil vom 19. Juni 1991 - VIII ZR 149/90, NJW 1991, 2633 unter II 1 c aa und bb; BGH, Urteil vom 25. November 1998 - VIII ZR 259/97, NJW 1999, 1259 unter III 2 und BGH, Urteil vom 9. November 2022 - VIII ZR 272/20, unter II 2 b dd (5) (a) und (b)). 2. Solche eindeutigen Anhaltspunkte lassen sich grundsätzlich noch nicht ohne Weiteres einem Schreiben des Fahrzeugverkäufers entnehmen, mit dem der Fahrzeugkäufer über die Bereitstellung eines Software-Updates durch den Fahrzeughersteller unterrichtet, um die Vereinbarung eines Termins zum Aufspielen des Updates in der Werkstatt des Fahrzeugverkäufers gebeten und auf die Übernahme der Kosten der Maßnahme durch den Hersteller sowie die Möglichkeit einer für den Fahrzeugkäufer kostenlosen Überlassung eines Ersatzfahrzeugs für die Dauer der Maßnahme hingewiesen wird.

  • BGH, Urt. v. 09.11.2022 – VIII ZR 272/20ECLI:DE:BGH:2022:091122UVIIIZR272.20.0

    1. Zur Unzulässigkeit einer Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) des (aus abgetretenem Recht des Käufers/Leasinggebers vorgehenden) Leasingnehmers gegen den Verkäufer mit dem Ziel der Feststellung, dass sich der Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Leasinggeber aufgrund des vom Leasingnehmer erklärten Rücktritts in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe. 2. Gemäß § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB kann dem Käufer (beziehungsweise dem aus abgetretenem Recht des Käufers/Leasinggebers vorgehenden Leasingnehmer) eines vom sogenannten Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs eine Fristsetzung zur Nacherfüllung vor der Erklärung des Rücktritts vom Kaufvertrag unzumutbar sein, wenn der Verkäufer erklärt hat, dass eine Softwarelösung zur Beseitigung einer unzulässigen Abschalteinrichtung erst in mehreren Monaten zur Verfügung stehen werde (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 22. Februar 2022 - VIII ZR 434/21, juris Rn. 15). 3. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-145/20, juris Rn. 95 ff. - Porsche Inter Auto und Volkswagen), die auch bei der Auslegung und Anwendung des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB zu berücksichtigen ist, kann eine derartige Abschalteinrichtung nicht als geringfügige Vertragswidrigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171, S. 12) und damit grundsätzlich nicht als eine unerhebliche Pflichtverletzung nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB angesehen werden. 4. An das Vorliegen eines stillschweigenden Verzichts auf Rechte sind strenge Anforderungen zu stellen. Daher müssen für die Annahme eines stillschweigenden Verzichts des Verkäufers auf die im kaufmännischen Geschäftsverkehr geltende Rügeobliegenheit des Käufers gemäß § 377 Abs. 2, 3 HGB beziehungsweise auf die dem Verkäufer günstigen Rechtsfolgen einer nach der vorgenannten Vorschrift bereits eingetretenen Genehmigungswirkung eindeutige Anhaltspunkte vorliegen (Bestätigung BGH, Urteil vom 19. Juni 1991 - VIII ZR 149/90, NJW 1991, 2633 unter II 1 c bb und BGH, Urteil vom 25. November 1998 - VIII ZR 259/97, NJW 1999, 1259 unter III 2 a).

  • BGH, Beschl. v. 05.04.2022 – VIII ZR 126/21ECLI:DE:BGH:2022:050422BVIIIZR126.21.0
  • BGH, Beschl. v. 02.07.2019 – VIII ZR 74/18ECLI:DE:BGH:2019:020719BVIIIZR74.18.0

    1. Zur Frage, ob Nr. 8 Satz 1 der von einem Weinkommissionär verwendeten, von dem Bundesverband Deutscher Weinkommissionäre e.V. empfohlenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen "für den Kauf beziehungsweise Verkauf von Trauben, Maische, Most und Wein", wonach Beanstandungen nur innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach dem Eintreffen der Ware zulässig sind, lediglich das Rechtsverhältnis zwischen dem Kommissionär und dem Kommittenten oder auch das Rechtsverhältnis zwischen dem Kommissionär und dem Winzer (Verkäufer) betrifft. 2. Auch ein Käufer, den die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB nicht trifft, kann bei Vorliegen besonderer Umstände gleichwohl eine alsbaldige Untersuchung der Ware und Anzeige etwaiger Mängel vorzunehmen haben (Bestätigung des Senatsurteils vom 6. November 1991 - VIII ZR 294/90, NJW 1992, 912 unter II 1 b).

  • BFH, Beschl. v. 14.03.2019 – V B 3/19ECLI:DE:BFH:2019:BA.140319.VB3.19.0

    Ernstlich zweifelhaft ist, ob der Vorsteuerabzug aus Rechnungen im Niedrigpreissegment hinsichtlich der Leistungsbeschreibung voraussetzt, dass die Art der gelieferten Gegenstände mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung angegeben wird oder ob insoweit die Angabe der Warengattung ("Hosen", "Blusen", "Pulli") ausreicht .

  • BGH, Beschl. v. 08.01.2019 – VIII ZR 18/18ECLI:DE:BGH:2019:080119BVIIIZR18.18.0
  • BGH, Urt. v. 07.12.2017 – VII ZR 101/14ECLI:DE:BGH:2017:071217UVIIZR101.14.0

    1. Nach Art. 39 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) obliegt es dem Käufer, einen Mangel der Ware innerhalb angemessener Frist anzuzeigen. Diese Obliegenheit besteht nach Art. 3 Abs. 2 CISG nicht bei Verträgen, bei denen der überwiegende Teil der Pflichten der Partei, die die Ware liefert, in der Ausführung von Arbeiten oder anderen Dienstleistungen besteht. Ein "Überwiegen" ist bereits anzunehmen, wenn aus der für den Lieferanten erkennbaren Sicht des Erwerbers die "Arbeiten und anderen Dienstleistungen" im Mittelpunkt stehen, und zwar unabhängig davon, ob der Wert dieser Leistung den Wert der Waren erreicht. Entscheidend ist, dass nach dem Vertragsinhalt die Beschaffung von Material zur Verwirklichung des Hauptzwecks nur nebenbei geschuldet wird, was bei Anlagelieferverträgen häufig gegeben sein dürfte. 2. Technische Anlagen (hier: industrielle Anlage zur Produktion von Kartoffelchips) können selbst als Bauwerk im Sinne des Verjährungsrechts zu qualifizieren sein. Das setzt voraus, dass die technische Anlage mit dem Erdboden unmittelbar oder mittelbar über ein Gebäude fest verbunden ist, ohne dass es sich um wesentliche Bestandteile (§§ 93, 94 BGB) handeln muss. Es genügt eine Verbindung der Anlage mit dem Erdboden oder dem Gebäude allein durch ihr Gewicht, so dass eine Trennung nur mit einem größeren Aufwand möglich ist. Schließlich muss eine dauernde Nutzung der technischen Anlage beabsichtigt sein. Für die Beurteilung dieser Voraussetzungen ist entscheidend darauf abzustellen, ob Vertragszweck die Erstellung einer größeren ortsfesten Anlage mit den spezifischen Bauwerksrisiken ist, die der gesetzlichen Regelung zur langen Verjährungsfrist zugrunde liegen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 2. Juni 2016, VII ZR 348/13, BauR 2016, 1478 = NZBau 2016, 558). 3. Nach Unterbrechung eines Rechtsstreits wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der beklagten Partei kann die Klagepartei den Rechtsstreit hinsichtlich einer Widerklage als Passivprozess aufnehmen, wenn sie den Widerklageabweisungsantrag mit einem Zahlungsantrag aus § 717 Abs. 2 ZPO verbindet.

  • BGH, Urt. v. 06.12.2017 – VIII ZR 245/16ECLI:DE:BGH:2017:061217UVIIIZR245.16.0

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