§ 383
HGB · Handelsgesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 02.07.2019 – VIII ZR 74/18ECLI:DE:BGH:2019:020719BVIIIZR74.18.0
1. Zur Frage, ob Nr. 8 Satz 1 der von einem Weinkommissionär verwendeten, von dem Bundesverband Deutscher Weinkommissionäre e.V. empfohlenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen "für den Kauf beziehungsweise Verkauf von Trauben, Maische, Most und Wein", wonach Beanstandungen nur innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach dem Eintreffen der Ware zulässig sind, lediglich das Rechtsverhältnis zwischen dem Kommissionär und dem Kommittenten oder auch das Rechtsverhältnis zwischen dem Kommissionär und dem Winzer (Verkäufer) betrifft. 2. Auch ein Käufer, den die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB nicht trifft, kann bei Vorliegen besonderer Umstände gleichwohl eine alsbaldige Untersuchung der Ware und Anzeige etwaiger Mängel vorzunehmen haben (Bestätigung des Senatsurteils vom 6. November 1991 - VIII ZR 294/90, NJW 1992, 912 unter II 1 b).
- BGH, Urt. v. 23.08.2018 – III ZR 192/17ECLI:DE:BGH:2018:230818UIIIZR192.17.0
Preisnebenabreden Zur Inhaltskontrolle von Entgeltklauseln für den postalischen Versand und die Bereitstellung der Möglichkeit des Selbstausdrucks von Eintrittskarten (sog. "print@home-Option") in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Betreiberin eines Internetportals, über das Tickets für Veranstaltungen erworben werden können.
- BVerwG, Beschl. v. 18.01.2017 – 8 B 16/16ECLI:DE:BVerwG:2017:180117B8B16.16.0
1. Für die Einordnung eines Geschäftsmodells als Finanzkommissionsgeschäft oder als Organismus für gemeinsame Anlagen kommt es auf die rechtliche Ausgestaltung der Geschäftsbeziehung und nicht auf eine etwa davon abweichende Praxis an. 2. Ein Managed Account-Modell, dem eine Vielzahl paralleler Geschäftsbesorgungsverträge mit einzelnen Kunden zum Handel mit Finanzinstrumenten in eigenem Namen und für deren Rechnung gegen Ausführungsprovision zugrundeliegt, ist auch dann als Finanzkommissionsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG <juris: KredWG>) einzuordnen, wenn die Kundenaufträge faktisch gebündelt oder die treuhänderisch getrennt zu verwahrenden Gelder der einzelnen Kunden rechtswidrig auf Omnibuskonten mit Geldern anderer Kunden vermischt verwendet werden. Solche Umstände genügen nicht, das Modell als Organismus für gemeinsame Anlagen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2004/39/EG (juris: EGRL 39/2004) (zuvor: Art. 2 Abs. 2 Buchst. h der Richtlinie 93/22/EWG <juris: EWGRL 22/93>) zu qualifizieren (Anschluss an BGH, Urteil vom 20. September 2011 - XI ZR 434/10 - BGHZ 191, 95 Rn. 26 ff.; Fortführung von BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2008 - 6 C 11.07 und 6 C 12.07 - BVerwGE 130, 262 Rn. 56).
- BGH, Urt. v. 21.07.2016 – I ZR 229/15ECLI:DE:BGH:2016:210716UIZR229.15.0
1. Ein Vertrag ist als Kommissionsagenturvertrag zu qualifizieren, wenn ein Unternehmer einen anderen gegen Zahlung einer Provision damit beauftragt, ständig von ihm gelieferte, jedoch dem Beauftragten nicht übereignete Ware im eigenen Namen auf Rechnung des Unternehmers zu veräußern, und eine Abtretung der Forderungen aus der Veräußerung der Waren an den Unternehmer vereinbart ist. 2. Dem Kommissionsagenten steht bei Beendigung des Kommissionsagenturvertrags in entsprechender Anwendung von § 89b HGB ein Ausgleichsanspruch gegen den Kommittenten zu, wenn er in dessen Absatzorganisation eingebunden ist und ihm bei Beendigung des Vertragsverhältnisses den Kundenstamm zu überlassen hat. 3. Im weitgehend anonymen Massengeschäft in einem stationären Sonderpostenmarkt benötigt der Kommittent für eine Übernahme des Kundenstamms nicht in gleicher Weise wie beim Verkauf hochwertiger Wirtschaftsgüter den Zugang zu vollständigen Kundendaten. Betreibt der Kommissionsagent in von dem Kommittenten angemieteten Räumen einen filialähnlich organisierten Markt und hat der Kommittent über ein von ihm vorinstalliertes Kassensystem ständigen Zugriff auf Informationen zu allen Verkaufsvorgängen und auf sämtliche von den Kunden im Rahmen des Bezahlvorgangs mitgeteilten personenbezogenen Daten, ist von einer faktischen Kontinuität des Kundenstamms auszugehen, wenn der Kommittent nach Beendigung des Kommissionsagenturverhältnisses den Markt unter derselben Geschäftsbezeichnung in denselben Geschäftsräumen weiterführen kann.
- BFH, Beschl. v. 21.08.2014 – VII R 11/13
1. NV: Einer Großbäckerei steht für Filialen, die von selbständigen Handelsvertretern betrieben werden und daher i.S. des § 2 Nr. 4 StromStG als begünstigte Unternehmen anzusehen sind, kein Anspruch auf eine Stromsteuerbegünstigung nach § 9 Abs. 3 StromStG a.F. zu . 2. NV: Entscheidend für die stromsteuerrechtliche Einstufung einer Betriebseinrichtung als begünstigtes Unternehmen ist eine rechtlich selbständige Wahrnehmung von Aufgaben, die mit einer betriebsbedingten Entnahme von Strom verbunden ist .
- BGH, Urt. v. 20.09.2011 – XI ZR 435/10
- BGH, Urt. v. 20.09.2011 – XI ZR 436/10
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