§ 425 – Haftung für Güter- und Verspätungsschäden. Schadensteilung
HGB · Handelsgesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 24.04.2025 – I ZR 103/24ECLI:DE:BGH:2025:240425UIZR103.24.0
Hat es ein Unterfrachtführer übernommen, das Gut unmittelbar an den letzten Empfänger auszuliefern, kann dieser im Falle der Beschädigung des Guts gegenüber dem Unterfrachtführer gemäß § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB die Rechte aus dem Unterfrachtvertrag geltend machen (Fortführung u.a. von BGH, Urteil vom 13. Juni 2012 - I ZR 161/10, TranspR 2012, 456 [juris Rn. 27]; Urteil vom 13. Oktober 2022 - I ZR 151/21, BGHZ 234, 334 [juris Rn. 38]).
- BGH, Urt. v. 24.03.2022 – I ZR 52/21ECLI:DE:BGH:2022:240322UIZR52.21.0
1. Das Verfahren vor dem Gericht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union zur Errichtung eines schifffahrtsrechtlichen Haftungsbeschränkungsfonds mit dem Ziel, die Haftung des Schädigers zu beschränken, und die Leistungsklage des Geschädigten gegen den Schädiger in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union betreffen nicht denselben Streitgegenstand. Das später angerufene Gericht muss deshalb das Verfahren nicht gemäß Art. 29 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO aussetzen (Anschluss an EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2004 - C-39/02, IPRax 2006, 262 - Mærsk Olie & Gas). 2. Die in einem Mitgliedstaat getroffene gerichtliche Entscheidung zur Errichtung eines schifffahrtsrechtlichen Haftungsbeschränkungsfonds ist eine nach Art. 36 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO in den anderen Mitgliedstaaten anzuerkennende Entscheidung (Anschluss an EuGH, IPRax 2006, 262 - Mærsk Olie & Gas). 3. Der in einem anderen Mitgliedstaat getroffenen Entscheidung müssen durch die Anerkennung nach Art. 36 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO diejenigen Wirkungen beigelegt werden, die ihr in dem Staat zukommen, in dessen Hoheitsgebiet sie ergangen ist (Anschluss an EuGH, Urteil vom 4. Februar 1988 - C-145/86, NJW 1989, 663 - Hoffmann und Urteil vom 15. November 2012 - C-456/11, EuZW 2013, 60 - Gothaer Allgemeine Versicherung). 4. Maßgeblich für die Frage, welche prozessualen Wirkungen einer anzuerkennenden Entscheidung in dem Staat zukommen, in dessen Hoheitsgebiet sie ergangen ist, ist das Recht dieses Staats. Unerheblich ist, dass die Parteien für ihre vertraglichen Beziehungen eine abweichende Rechtswahl getroffen haben. 5. Die Frage, ob es zulässig ist, dass das durch eine Rechtswahl zur Anwendung berufene Recht eines Mitgliedstaats dem Geschädigten gegen den Schädiger einen auf das positive Interesse zielenden Schadensersatzanspruch gewährt, wenn der Schädiger vertragswidrig einen schifffahrtsrechtlichen Haftungsbeschränkungsfonds in einem anderen Mitgliedstaat errichtet, ist ebenfalls nach dem Recht des Mitgliedstaats zu beantworten, dessen Gerichte die anzuerkennende Entscheidung über die Errichtung des Haftungsfonds erlassen haben.
- BGH, Urt. v. 23.07.2020 – I ZR 119/19ECLI:DE:BGH:2020:230720UIZR119.19.0
1. Im Frachthaftungsprozess kommt es nicht auf die Frage an, wem die Entschädigung letztlich zusteht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 20. April 1989 - I ZR 154/87, TranspR 1989, 413, 414 [juris Rn. 16]). 2. Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 435 HGB erfüllt sind, ist auch dann zu prüfen, wenn nur ein Grundurteil gemäß § 304 ZPO ergeht. 3. Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Absenders, wonach beladene Fahrzeuge beim Parken zu überwachen oder dort abzustellen sind, wo ausreichende Sicherheit gewährleistet ist, erlegt dem Frachtführer keine über das gesetzliche Maß hinausgehenden Sorgfaltspflichten auf. 4. Aus § 7a Abs. 2 Satz 1 GüKG ergibt sich für den Absender keine gegebenenfalls zur Kürzung des Schadensersatzanspruchs gemäß § 425 Abs. 2 HGB, § 254 BGB führende Warnobliegenheit. 5. Wenn der Frachtführer mangels eines ihm anzulastenden qualifizierten Verschuldens im Sinne des § 435 HGB nur beschränkt auf den Haftungshöchstbetrag gemäß § 431 HGB haftet, wirkt sich ein Mitverschulden des Absenders oder Empfängers nur dann auf seine Haftung aus, wenn sein auf den Gesamtschaden bezogener Haftungsanteil betragsmäßig hinter der Haftungssumme des § 431 HGB zurückbleibt. 6. Der Erlass eines Grundurteils gemäß § 304 ZPO kommt nur in Betracht, wenn feststeht, dass ein Mitverschulden nicht zum gänzlichen Haftungsausschluss führt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - I ZR 212/08, NJW 2011, 2138 Rn. 35 - Mega-Kasten-Gewinnspiel, mwN). 7. Zu den Voraussetzungen, unter denen im Fall der gemäß § 435 HGB unbeschränkten Haftung des Frachtführers der Erlass eines Grundurteils in Betracht kommt.
- BGH, Urt. v. 23.11.2017 – I ZR 51/16ECLI:DE:BGH:2017:231117UIZR51.16.0
1. Der Anspruchsteller, der vom Frachtführer Schadensersatz mit der Begründung beansprucht, Tiefkühlware sei während des Transports nicht ausreichend gekühlt worden, muss darlegen und beweisen, dass er dem Frachtführer das Transportgut in ordnungsgemäß gekühltem Zustand übergeben hat. 2. Unterzeichnet der Frachtführer vorbehaltlos einen Lieferschein, in dem eine ausreichende Vorkühlung der zu transportierenden Ware festgehalten ist, trägt er die Beweislast für seine Behauptung, er sei bei der Beladung an einer Kontrolle der Temperatur der übernommenen Ware gehindert worden.
- BGH, Urt. v. 01.12.2016 – I ZR 128/15ECLI:DE:BGH:2016:011216UIZR128.15.0
1. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Verlust des Transportguts eingetreten ist, ist eine wirtschaftliche Betrachtung maßgebend. Ein Verlust ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Frachtführer oder Verfrachter aus der Sicht des Geschädigten aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit außerstande ist, das Gut an den berechtigten Empfänger auszuliefern. 2. Beim multimodalen Transport eines zunächst auf dem Landweg und sodann auf dem Seeweg zu befördernden Guts sind die Lagerung eines mit Gütern bestückten Containers am Hafenterminal und die dort vorgenommene Stauung der Güter in Container Vorarbeiten für die Verfrachtung des Transportguts und daher regelmäßig der Seestrecke zuzuordnen. Das gilt auch, soweit dabei Waren aus einem für einen bestimmten Seehafen vorgesehenen Container ausgeladen und in einen für einen anderen Seehafen vorgesehenen Container eingeladen werden oder im Zuge der Verteilung der Sendungen auf die verschiedenen Container die Entladung von Gütern unterbleibt. 3. Nach § 452d Abs. 2 Nr. 1 HGB sind Formularvereinbarungen zulässig, die inhaltlich auf die Anwendung der allgemeinen landfrachtrechtlichen Vorschriften gerichtet sind und unter Durchbrechung des "network"-Systems eine Einheitshaftung auf der Grundlage des allgemeinen Frachtrechts vorsehen, sofern für die Haftung auf der Teilstrecke anstelle des an sich anwendbaren Rechts die Geltung der §§ 425 ff. HGB insgesamt vereinbart wird. Dies ist bei den Haftungsregelungen in Ziffer 22.1 bis 22.5, 23.1 und 23.1.3 der ADSp 2003 nicht der Fall. 4. Die von einem Container-Packunternehmen im Rahmen der Schnittstellenkontrolle bei der Entladung, Zwischenlagerung und Verladung der Transportgüter eingerichteten Kontrollmaßnahmen müssen geordnet, überschaubar und zuverlässig ineinandergreifen und sicherstellen, dass die theoretisch vorgesehenen Organisationsmaßnahmen auch praktisch durchgeführt werden. Ein handschriftlicher Vermerk des mit der Entladung eines Containers betrauten Mitarbeiters stellt keine ausreichende Kontrollmaßnahme dar, weil damit nicht wirksam verhindert wird, dass der Mitarbeiter aufgrund eines Augenblicksversagens das Begleitpapier abzeichnet, ohne die vollständige Entladung der Sendung überprüft zu haben.
- BGH, Beschl. v. 04.04.2016 – I ZR 102/15ECLI:DE:BGH:2016:040416BIZR102.15.0
- BGH, Beschl. v. 24.03.2016 – I ZR 113/15ECLI:DE:BGH:2016:240316BIZR113.15.0
- BGH, Urt. v. 17.09.2015 – I ZR 212/13
1. Die durch das Entladen des Gutes durch den Unterfrachtführer gemäß § 419 Abs. 3 Satz 5 HGB bewirkte Beendigung der Beförderung im Unterfrachtverhältnis hat auf den Hauptfrachtvertrag grundsätzlich keinen Einfluss. 2. Die Bestimmung des § 452a HGB ist nicht anwendbar, wenn ein Schaden auf mehreren Ursachen beruht, die auf mehreren Teilstrecken eines Multimodaltransports gesetzt worden sind, und jede dieser Ursachen den Schaden allein verursacht hätte. 3. Der für die Bejahung einer Mitverursachung des Schadens durch den Absender erforderliche Zurechnungszusammenhang fehlt, wenn die von diesem zuerst gesetzte Ursache für den eingetretenen Schaden von völlig untergeordneter Bedeutung gewesen ist, weil das nachfolgende Verhalten des Frachtführers dem zum Schadenseintritt führenden Geschehen eine völlig neue Wendung gegeben hat (im Anschluss an BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010, VI ZR 286/09, NJW 2011, 292 Rn. 20). 4. Der Absender ist gehalten, dem Frachtführer zu dem Gut die im Zusammenhang mit der Durchführung der Beförderung erforderlichen und nicht offenkundigen Angaben insbesondere zu solchen Umständen zu machen, die am Bestimmungsort zu Schwierigkeiten für den Frachtführer führen können. 5. Vorgerichtliche Kosten sind, soweit sie schadensbedingt entstanden sind, nicht als sonstige Kosten gemäß § 432 Satz 1 HGB ersatzfähig und können nur ersetzt verlangt werden, wenn sie entstanden sind, nachdem und weil der Frachtführer mit von ihm zu erbringenden Schadensersatzleistungen in Verzug geraten ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 29. Juli 2009, I ZR 171/08, TranspR 2009, 408 Rn. 15). 6. Die Verlustvermutung gemäß § 424 Abs. 1 HGB lässt das Recht des Absenders unberührt, anstelle der zunächst verlangten Entschädigung für den Verlust des Gutes später dessen Ablieferung und gegebenenfalls Schadensersatz wegen Überschreitung der Lieferfrist oder wegen Beschädigung des Gutes zu verlangen.
- BGH, Beschl. v. 30.07.2015 – I ZR 210/14
- BGH, Urt. v. 12.06.2014 – I ZR 50/13
Der Tatrichter hat sich die Überzeugung von der Richtigkeit des vom Anspruchsteller behaupteten Umfangs einer verlorengegangenen Sendung anhand der gesamten Umstände des Einzelfalls zu bilden. Dabei sind nicht nur vorgelegte Lieferscheine und dazu korrespondierende Rechnungen, sondern alle Umstände, die für oder gegen den vom Kläger vorgetragenen Umfang sprechen - gegebenenfalls nach einer Beweiserhebung - zu berücksichtigen. Eine Beweiserleichterung aufgrund der Grundsätze zum Anscheinsbeweis kommt ihm insoweit nicht zugute.
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