§ 429 – Wertersatz
HGB · Handelsgesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 24.03.2022 – I ZR 52/21ECLI:DE:BGH:2022:240322UIZR52.21.0
1. Das Verfahren vor dem Gericht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union zur Errichtung eines schifffahrtsrechtlichen Haftungsbeschränkungsfonds mit dem Ziel, die Haftung des Schädigers zu beschränken, und die Leistungsklage des Geschädigten gegen den Schädiger in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union betreffen nicht denselben Streitgegenstand. Das später angerufene Gericht muss deshalb das Verfahren nicht gemäß Art. 29 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO aussetzen (Anschluss an EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2004 - C-39/02, IPRax 2006, 262 - Mærsk Olie & Gas). 2. Die in einem Mitgliedstaat getroffene gerichtliche Entscheidung zur Errichtung eines schifffahrtsrechtlichen Haftungsbeschränkungsfonds ist eine nach Art. 36 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO in den anderen Mitgliedstaaten anzuerkennende Entscheidung (Anschluss an EuGH, IPRax 2006, 262 - Mærsk Olie & Gas). 3. Der in einem anderen Mitgliedstaat getroffenen Entscheidung müssen durch die Anerkennung nach Art. 36 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO diejenigen Wirkungen beigelegt werden, die ihr in dem Staat zukommen, in dessen Hoheitsgebiet sie ergangen ist (Anschluss an EuGH, Urteil vom 4. Februar 1988 - C-145/86, NJW 1989, 663 - Hoffmann und Urteil vom 15. November 2012 - C-456/11, EuZW 2013, 60 - Gothaer Allgemeine Versicherung). 4. Maßgeblich für die Frage, welche prozessualen Wirkungen einer anzuerkennenden Entscheidung in dem Staat zukommen, in dessen Hoheitsgebiet sie ergangen ist, ist das Recht dieses Staats. Unerheblich ist, dass die Parteien für ihre vertraglichen Beziehungen eine abweichende Rechtswahl getroffen haben. 5. Die Frage, ob es zulässig ist, dass das durch eine Rechtswahl zur Anwendung berufene Recht eines Mitgliedstaats dem Geschädigten gegen den Schädiger einen auf das positive Interesse zielenden Schadensersatzanspruch gewährt, wenn der Schädiger vertragswidrig einen schifffahrtsrechtlichen Haftungsbeschränkungsfonds in einem anderen Mitgliedstaat errichtet, ist ebenfalls nach dem Recht des Mitgliedstaats zu beantworten, dessen Gerichte die anzuerkennende Entscheidung über die Errichtung des Haftungsfonds erlassen haben.
- BGH, Urt. v. 12.06.2014 – I ZR 50/13
Der Tatrichter hat sich die Überzeugung von der Richtigkeit des vom Anspruchsteller behaupteten Umfangs einer verlorengegangenen Sendung anhand der gesamten Umstände des Einzelfalls zu bilden. Dabei sind nicht nur vorgelegte Lieferscheine und dazu korrespondierende Rechnungen, sondern alle Umstände, die für oder gegen den vom Kläger vorgetragenen Umfang sprechen - gegebenenfalls nach einer Beweiserhebung - zu berücksichtigen. Eine Beweiserleichterung aufgrund der Grundsätze zum Anscheinsbeweis kommt ihm insoweit nicht zugute.
- BGH, Urt. v. 11.04.2013 – I ZR 61/12
Bei Abschluss eines Verkehrsvertrages über einen Multimodaltransport unter Einschluss einer Seebeförderung ist Ziffer 23.1.3 ADSp lex specialis gegenüber Ziffer 23.1.2 ADSp. Für die Anwendung von Ziffer 23.1.3 ADSp kommt es nicht darauf an, ob der Schadensort bekannt ist und auf welcher Teilstrecke - Land- oder Seebeförderung - der Schaden eingetreten ist.
- BGH, Urt. v. 19.05.2011 – I ZR 195/09
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