§ 450 – Anwendung von Seefrachtrecht

HGB · Handelsgesetzbuch

Hat der Frachtvertrag die Beförderung des Gutes ohne Umladung sowohl auf Binnen- als auch auf Seegewässern zum Gegenstand, so ist auf den Vertrag Seefrachtrecht anzuwenden, wenn 1.ein Konnossement ausgestellt ist oder
2.die auf Seegewässern zurückzulegende Strecke die größere ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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