§ 454 – Besorgung der Versendung

HGB · Handelsgesetzbuch

(1)Die Pflicht, die Versendung zu besorgen, umfaßt die Organisation der Beförderung, insbesondere 1.die Bestimmung des Beförderungsmittels und des Beförderungsweges,
2.die Auswahl ausführender Unternehmer, den Abschluß der für die Versendung erforderlichen Fracht-, Lager- und Speditionsverträge sowie die Erteilung von Informationen und Weisungen an die ausführenden Unternehmer und
3.die Sicherung von Schadensersatzansprüchen des Versenders.
(2)Zu den Pflichten des Spediteurs zählt ferner die Ausführung sonstiger vereinbarter auf die Beförderung bezogener Leistungen wie die Versicherung und Verpackung des Gutes, seine Kennzeichnung und die Zollbehandlung. Der Spediteur schuldet jedoch nur den Abschluß der zur Erbringung dieser Leistungen erforderlichen Verträge, wenn sich dies aus der Vereinbarung ergibt.
(3)Der Spediteur schließt die erforderlichen Verträge im eigenen Namen oder, sofern er hierzu bevollmächtigt ist, im Namen des Versenders ab.
(4)Der Spediteur hat bei Erfüllung seiner Pflichten das Interesse des Versenders wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 16.02.2012 – I ZR 150/10

    1. Wird der Fixkostenspediteur wegen Schlechterfüllung einer von ihm vertraglich übernommenen speditionellen Nebenpflicht im Sinne von § 454 Abs. 2 Satz 1 HGB (hier: fehlerhafte Verpackung des Transportgutes) auf Schadensersatz in Anspruch genommen, beurteilt sich seine Haftung nach § 461 Abs. 2 Satz 1 HGB. 2. Die Beweislastverteilung bei § 461 Abs. 2 Satz 1 HGB richtet sich nach den auch für § 280 Abs. 1 BGB geltenden Regeln. Der Gläubiger ist daher regelmäßig beweispflichtig für den Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden.

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