§ 475 – Haftung für Verlust oder Beschädigung

HGB · Handelsgesetzbuch

Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, daß der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß § 472 Abs. 2 das Gut bei einem Dritten einlagert.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 23.03.2023 – I ZR 180/22ECLI:DE:BGH:2023:230323BIZR180.22.0
  • BGH, Beschl. v. 04.02.2021 – I ZR 169/20ECLI:DE:BGH:2021:040221BIZR169.20.0
  • BGH, Urt. v. 20.09.2018 – I ZR 146/17ECLI:DE:BGH:2018:200918UIZR146.17.0

    1. Die Bestimmungen der §§ 467 bis 475h HGB über das Lagergeschäft gelten auch dann, wenn der Lagerhalter - wie bei einem Konsignationslager - neben der Lagerung der Güter noch andere Aufgaben übernimmt. 2. Die Haftung gemäß § 475 HGB kann außer durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, die den Erfordernissen der §§ 305 bis 310 BGB entsprechen und dabei insbesondere die Kardinalpflichten des Lagerhalters angemessen berücksichtigen, auch durch Individualvereinbarungen beschränkt werden, sofern diese die für sie geltenden Grenzen der Gestaltungsmacht der Parteien einhalten. 3. Eine Individualvereinbarung, wonach der Lagerhalter für Inventurverluste von bis zu 0,4% jährlich nicht haftet, kann im Blick auf § 276 Abs. 3 BGB dahin auszulegen sein, dass die Haftung für vorsätzliches Verhalten des Lagerhalters damit nicht ausgeschlossen ist. 4. Das in Ziffer 19 ADSp 2003 bestimmte Aufrechnungsverbot gilt für Gegenansprüche, die streitig sind und über deren Bestehen nicht ohne Beweiserhebung entschieden werden kann (im Anschluss an BGH, Urteil vom 7. März 1991, I ZR 157/89, TranspR 1991, 308, 310 [juris Rn. 19] und Urteil vom 6. Mai 1999, I ZR 84/97, TranspR 1999, 347, 348 [juris Rn. 2], jeweils mwN). Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Gegenansprüche nach Darstellung des Aufrechnenden auf einer vorsätzlichen Vertragsverletzung des Aufrechnungsgegners beruhen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 7. März 1985, III ZR 90/83, WM 1985, 866, 868 [juris Rn. 67] und Urteil vom 15. Februar 2007,  I ZR 118/04, TranspR 2007, 374 Rn. 24).

  • BGH, Urt. v. 08.05.2014 – I ZR 48/13

    1. Bei der Benachrichtigungspflicht des Lagerhalters gemäß Nr. 15.1 Satz 2 ADSp handelt es sich um eine vertragswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) im Sinne von Nr. 27.1 Halbsatz 2 ADSp. Gleiches gilt für die Auswahl eines geeigneten Lagerortes für das dem Lagerhalter anvertraute Gut. 2. Der Auftraggeber des Lagerhalters muss einer schriftlichen Benachrichtigung gemäß Nr. 15.1 Satz 2 ADSp unter Berücksichtigung der den Parteien bekannten Umstände zweifelsfrei entnehmen können, dass und wohin das dem Lagerhalter anvertraute Gut umgelagert wurde.

  • BGH, Urt. v. 19.03.2014 – I ZR 209/12

    1. Die Frage, ob ein Gericht die Interventionswirkung der in einem Vorprozess ergangenen Entscheidung rechtsfehlerfrei beurteilt hat, ist auch ohne Revisionsrüge von Amts wegen zu prüfen. 2. Der Einlagerer, der Schadensersatz wegen Beschädigung des Gutes während der Lagerzeit beansprucht, muss grundsätzlich darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er das Gut in unbeschädigtem Zustand eingelagert und der Lagerhalter es beschädigt zurückgegeben hat.

  • BGH, Beschl. v. 11.04.2013 – I ZR 160/12

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