§ 48

HGB · Handelsgesetzbuch

(1)Die Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden.
(2)Die Erteilung kann an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen (Gesamtprokura).

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 48 HGB und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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