§ 54

HGB · Handelsgesetzbuch

(1)Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt, so erstreckt sich die Vollmacht (Handlungsvollmacht) auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.
(2)Zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozeßführung ist der Handlungsbevollmächtigte nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis besonders erteilt ist.
(3)Sonstige Beschränkungen der Handlungsvollmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen mußte.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 01.08.2018 – XII ZB 159/18ECLI:DE:BGH:2018:010818BXIIZB159.18.0

    1. In einem Versorgungsausgleichsverfahren kann der Handlungsbevollmächtigte eines Versorgungsträgers Beschwerde auch ohne besondere Vollmacht zur Prozessführung einlegen. 2. Ermittelt das Gericht den Ausgleichswert einer laufenden kapitalgedeckten Versorgung anhand des noch vorhandenen Restkapitalwerts zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft, so ist die interne Teilung des Anrechts nicht mit Bezug auf das Ehezeitende, sondern mit Bezug auf diesen Bewertungszeitpunkt auszusprechen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016, XII ZB 447/13, BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775).

  • BGH, Beschl. v. 26.11.2015 – 3 StR 17/15ECLI:DE:BGH:2015:261115B3STR17.15.0

    1. Ein Mitglied des Aufsichtsrats einer GmbH trifft die Pflicht im Sinne des Untreuetatbestands, das Vermögen der Gesellschaft zu betreuen. Es verletzt diese Pflicht u.a. dann, wenn es mit einem leitenden Angestellten der Gesellschaft bei einem das Gesellschaftsvermögen schädigenden, die Grenzen der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit überschreitenden Fehlverhalten zusammenwirkt. 2. § 39 Ziff. 5 Satz 2 der Vorschriften zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung Rheinland-Pfalz schützt die Vermögensinteressen des Haushaltsgebers. 3. Zu der Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht und dem Eintritt eines Vermögensnachteils bei der Übernahme von Bürgschaftsverpflichtungen für ein Bundesland durch dessen Finanzminister. 4. Ein Verstoß gegen die europarechtlichen Vorschriften zur Gewährung von Beihilfen begründet keine Pflichtverletzung im Sinne des Untreuetatbestandes; denn diese Regelungen dienen nicht dem Schutz des Vermögens des Beihilfegebers, sondern dem des europäischen Binnenmarktes vor Wettbewerbsverzerrungen. 5. Zu den Darlegungsanforderungen bezüglich der Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht, wenn dem Angeklagten eine Handlungsvollmacht für die Gesellschaft erteilt wurde.

  • BGH, Urt. v. 25.03.2015 – VIII ZR 125/14

    1. Zur Abgrenzung eines verbindlichen Angebots von der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots sowie zur teilweisen Annahmefähigkeit von Angeboten. 2. Ein nach Art. 19 Abs. 1 CISG beziehungsweise § 150 Abs. 2 BGB unter Ablehnung eines Angebots unterbreitetes Gegenangebot ist, wenn es nur einzelne Änderungen enthält, nach dem maßgeblichen Horizont des Erklärungsempfängers im Zweifel dahin auszulegen, dass der Erklärende alle Bedingungen des ursprünglichen Angebots, zu denen er selbst keine abweichenden Vorschläge macht, in sein Gegenangebot aufgenommen hat, so dass dieses bei Fehlen einer entgegenstehenden Erklärung zu den im Übrigen unveränderten Bedingungen des ursprünglichen Angebots abgegeben ist. Das gilt auch für eine im ursprünglichen Angebot enthaltene Gerichtsstandsklausel (Aufgabe der Rechtsprechung im Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2010, VIII ZR 34/09, IHR 2011, 179 Rn. 6 ff.). 2. Die für eine Handlungsvollmacht im Sinne von § 54 HGB erforderliche Ermächtigung kann auch konkludent durch Übertragung einer verkehrstypisch mit Handlungsvollmacht verbundenen Stellung oder Aufgabenzuweisung im betreffenden Geschäftsbetrieb liegen. 3. Art. 23 EuGVVO regelt nicht die Frage einer Stellvertretung bei den der Einigung über den Gerichtsstand zugrunde liegenden Willenserklärungen sowie einer Heilung von Vertretungsmängeln. Insoweit ist vielmehr auf das nach dem Internationalen Privatrecht des Forums maßgebliche materielle Recht zurückzugreifen. 4. Gerichtsstandsklauseln in Kaufverträgen, die dem Geltungsbereich des UN-Kaufrechtsübereinkommens unterfallen, beurteilen sich ungeachtet ihrer klarstellenden Erwähnung in Art. 19 Abs. 3, Art. 81 Abs. 1 Satz 2 CISG hinsichtlich der Anforderungen an ihr wirksames Zustandekommen nicht nach den Bestimmungen des Übereinkommens, sondern gemäß Art. 4 Satz 2 CISG nach dem dafür maßgeblichen Recht des Forumstaates. Das gilt neben dem Einigungserfordernis auch für die über diejenigen des Übereinkommens teilweise hinausgehenden prozessrechtlichen (Schriftform-)Vorgaben des Art. 23 EuGVVO. 5. Für das Vorhandensein einer die Schriftform gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b EuGVVO ersetzenden Gepflogenheit kommt es bei Gerichtsstandsvereinbarungen nicht entscheidend darauf an, wie die Vertragsschlüsse im Einzelnen ausgesehen haben. Entscheidend ist vielmehr die mit einem hohen Maß an Beständigkeit über einen längeren Zeitraum hinweg praktizierte Willensübereinstimmung der Vertragsparteien, die auf eine solche Vereinbarung abzielende Klausel über die laufende Geschäftsbeziehung hinweg in die zwischen ihnen geschlossenen Verträge einzubeziehen.

  • BGH, Urt. v. 16.12.2010 – 4 StR 492/10

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 54 HGB und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 54 HGB direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.