§ 561 – Verwendung des Schiffes

HGB · Handelsgesetzbuch

(1)Der Zeitcharterer bestimmt über die Verwendung des Schiffes. Er ist verpflichtet, mit der gebotenen Sorgfalt einen sicheren Hafen oder Liegeplatz auszuwählen, wenn er den Zeitvercharterer anweist, einen bestimmten Hafen oder Liegeplatz anzulaufen.
(2)Der Zeitvercharterer ist für die Führung und die sonstige Bedienung des Schiffes verantwortlich.
(3)Der Zeitcharterer ist berechtigt, das Schiff an einen Dritten zu verchartern.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 561 HGB und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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