§ 605 – Einjährige Verjährungsfrist

HGB · Handelsgesetzbuch

Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr: 1.Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus einem Konnossement;
2.Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen;
3.Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei;
4.Ansprüche, die den Reedern untereinander nach § 571 Absatz 2 zustehen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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