§ 84

HGB · Handelsgesetzbuch

(1)Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
(2)Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.
(3)Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.
(4)Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BAG, Urt. v. 17.06.2020 – 7 AZR 398/18ECLI:DE:BAG:2020:170620.U.7AZR398.18.0
  • BFH, Urt. v. 26.04.2018 – III R 5/16ECLI:DE:BFH:2018:U.260418.IIIR5.16.0

    1. Solange der Provisionsanspruch des Handelsvertreters noch unter der aufschiebenden Bedingung der Ausführung des Geschäfts steht, ist er nicht zu aktivieren. Provisionsvorschüsse sind beim Empfänger als "erhaltene Anzahlungen" zu passivieren . 2. Aufwendungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Provisionsvorschüssen stehen, sind nicht als "unfertige Leistung" zu aktivieren, wenn kein Wirtschaftsgut entstanden ist .

  • BFH, Urt. v. 26.04.2018 – III R 25/16ECLI:DE:BFH:2018:U.260418.IIIR25.16.0

    Wird eine Zahlung an einen Plattformbetreiber nur für einen Vermittlungserfolg geschuldet, so kann diese, auch wenn der Vertrag die Begriffe "Rechteübertragung" und "Softwarenutzung" enthält, wie die Provision eines Handelsvertreters oder eines Handelsmaklers als Vergütung einer Dienstleistung zu würdigen sein. Derartige Entgelte eines Reiseveranstalters an den Plattformbetreiber für die Buchung von Reiseleistungen sind mithin keine Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten .

  • BAG, Urt. v. 21.11.2017 – 9 AZR 117/17ECLI:DE:BAG:2017:211117.U.9AZR117.17.0
  • BFH, Urt. v. 26.07.2017 – III R 4/16ECLI:DE:BFH:2017:U.260717.IIIR4.16.0

    NV: Die zu einer Bäckereikette eines Investors gehörenden Verkaufsläden sind nicht dessen Betriebsstätten, wenn der Investor dort keine eigene gewerbliche Tätigkeit ausübt. Für die Einrichtung solcher Läden kann auch dann keine Investitionszulage gewährt werden, wenn vor Ort die Backerzeugnisse durch die selbständigen Betreiber der Läden aufgebacken werden.

  • BAG, Urt. v. 27.06.2017 – 9 AZR 852/16ECLI:DE:BAG:2017:270617.U.9AZR852.16.0
  • BAG, Urt. v. 27.06.2017 – 9 AZR 851/16ECLI:DE:BAG:2017:270617.U.9AZR851.16.0
  • BSG, Urt. v. 09.06.2017 – B 11 AL 13/16 RECLI:DE:BSG:2017:090617UB11AL1316R0

    Ein Anspruch auf Gründungszuschuss setzt voraus, dass die Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit oder von Vorbereitungshandlungen hierfür im Umfang von mindestens 15 Stunden pro Woche beendet wird.

  • BGH, Urt. v. 12.05.2016 – IX ZR 241/14ECLI:DE:BGH:2016:120516UIXZR241.14.0

    1. Ein Anwaltsvertrag, mit dessen Abschluss der Rechtsanwalt gegen das Verbot verstößt, widerstreitende Interessen zu vertreten, ist nichtig. 2. Ein Anwaltsvertrag verstößt nicht deshalb gegen das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, weil der Anwalt im Gebühreninteresse für den Mandanten nachteilige Maßnahmen treffen könnte.

  • BGH, Urt. v. 05.11.2015 – VII ZR 59/14

    Eine Vertragsbestimmung, wonach die Zahlung eines zweckgebundenen Bürokostenzuschusses an den Handelsvertreter davon abhängig gemacht wird, dass das Vertragsverhältnis im Zeitpunkt der Zahlung ungekündigt besteht, stellt jedenfalls dann eine erhebliche Erschwerung der Kündigungsmöglichkeit des Handelsvertreters dar, die gegen die zwingende Regelung in § 89 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HGB verstößt und damit gemäß § 134 BGB unwirksam ist, wenn der Handelsvertreter für die ordentliche Kündigung des Vertrags eine mehrjährige Kündigungsfrist einzuhalten hat (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 12. Januar 1994, VIII ZR 165/92, BGHZ 124, 351).

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