§ 89
HGB · Handelsgesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Urt. v. 18.10.2018 – 2 AZR 381/18ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.2AZR381.18.0
- BAG, Urt. v. 18.10.2018 – 2 AZR 374/18ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.2AZR374.18.0
- BGH, Urt. v. 05.11.2015 – VII ZR 59/14
Eine Vertragsbestimmung, wonach die Zahlung eines zweckgebundenen Bürokostenzuschusses an den Handelsvertreter davon abhängig gemacht wird, dass das Vertragsverhältnis im Zeitpunkt der Zahlung ungekündigt besteht, stellt jedenfalls dann eine erhebliche Erschwerung der Kündigungsmöglichkeit des Handelsvertreters dar, die gegen die zwingende Regelung in § 89 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HGB verstößt und damit gemäß § 134 BGB unwirksam ist, wenn der Handelsvertreter für die ordentliche Kündigung des Vertrags eine mehrjährige Kündigungsfrist einzuhalten hat (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 12. Januar 1994, VIII ZR 165/92, BGHZ 124, 351).
- BGH, Urt. v. 08.05.2014 – VII ZR 282/12
Macht ein Versicherungs- und Bausparkassenvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses von der Möglichkeit Gebrauch, den Ausgleichsanspruch auf der Basis der zwischen den Spitzenverbänden der betroffenen Wirtschaftszweige und Handelsvertreter vereinbarten "Grundsätze Sach", "Grundsätze Leben", "Grundsätze Kranken" und "Grundsätze Bauspar" zu berechnen, deren Geltung zwischen ihm und dem Unternehmer nicht vereinbart ist, so ist eine durch Beiträge des Unternehmers aufgebaute Altersversorgung gemäß Nr. V. der "Grundsätze Sach", gemäß Nr. V. der "Grundsätze Leben", gemäß Nr. V. der "Grundsätze Kranken" und gemäß Nr. VI. der "Grundsätze Bauspar" ausgleichsmindernd zu berücksichtigen; insoweit ist für eine einzelfallbezogene Billigkeitsabwägung im Sinne des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB in der Fassung vom 23. Oktober 1989 kein Raum (Anschluss an BGH, Urteil vom 23. November 2011, VIII ZR 203/10, NJW-RR 2012, 674).
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