§ 92a
HGB · Handelsgesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Beschl. v. 03.11.2020 – 9 AZB 47/20ECLI:DE:BAG:2020:031120.B.9AZB47.20.0
- BGH, Beschl. v. 21.10.2015 – VII ZB 8/15
Der in einem Handelsvertretervertrag enthaltenen Bestimmung "Frau F. ist als selbständiger Bausparkassen-/Versicherungsvertreter/-in nach § 92 i.V.m. §§ 84 ff. HGB im Hauptberuf ständig damit betraut, ausschließlich für die P. und ihre Produktpartner Bauspar-, Finanzierungs- und Vermögensaufbauprodukte zu vermitteln" ist ein vertragliches Tätigkeitsverbot im Sinne von § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB zu entnehmen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2014, VII ZB 16/14, ZVertriebsR 2015, 117).
- BGH, Beschl. v. 04.02.2015 – VII ZB 36/14
Die dem Unternehmer aufgrund von Vertragsstornierungen gegen den Handelsvertreter zustehenden Ansprüche auf Rückzahlung bereits gezahlter Provisionen sind bei der Ermittlung der dem Handelsvertreter in den letzten sechs Monaten vor Vertragsbeendigung zustehenden durchschnittlichen monatlichen Vergütung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG nicht zu berücksichtigen, wenn sie vor diesem Zeitraum entstandene Provisionsansprüche des Handelsvertreters betreffen.
- BGH, Beschl. v. 16.10.2014 – VII ZB 16/14
Der in einem Handelsvertretervertrag enthaltenen Bestimmung "Der Consultant darf während der Vertragszeit nur - hauptberuflich - für M. tätig sein und die M.-Dienstleistungen und die von M. freigegebenen Finanzprodukte vermitteln" ist ein vertragliches Tätigkeitsverbot im Sinne von § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB zu entnehmen.
- BGH, Beschl. v. 18.07.2013 – VII ZB 45/12
1. Ein selbständiger Handelsvertreter, dem verboten ist, für Konkurrenzunternehmer tätig zu sein, und der eine anderweitige Tätigkeit frühestens 21 Tage nach Eingang seiner Anzeige und Vorlage von Unterlagen über diese Tätigkeit aufnehmen darf, ist kein Einfirmenvertreter kraft Vertrags im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB. 2. Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist daher der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.
- BGH, Beschl. v. 18.07.2013 – VII ZB 27/12
1. Ein selbständiger Handelsvertreter, dem verboten ist, für Konkurrenzunternehmer tätig zu sein, und der eine anderweitige Tätigkeit frühestens 21 Tage nach Eingang seiner Anzeige und Vorlage von Unterlagen über diese Tätigkeit aufnehmen darf, ist kein Einfirmenvertreter kraft Vertrags im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB. 2. Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist daher der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.
- BAG, Urt. v. 16.02.2012 – 8 AZR 769/10
- BAG, Urt. v. 16.02.2012 – 8 AZR 97/11
- BSG, Urt. v. 09.11.2011 – B 12 R 1/10 RECLI:DE:BSG:2011:091111UB12R110R0
Für "einen Auftraggeber" iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB 6 werden Selbstständige auch dann tätig, wenn verbundene Unternehmen, zu denen sie vertragliche Beziehungen unterhalten, einen Konzern iS des § 18 AktG bilden.
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