Art. 49

HGBEG · Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch

§ 293 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs ist für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1998 beginnen und die spätestens am 31. Dezember 1999 enden, mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1.In Nummer 1 tretena)in Buchstabe a an die Stelle des Geldbetrages "32.270.000 Deutsche Mark" der Geldbetrag von "80.670.000 Deutsche Mark",
b)in Buchstabe b an die Stelle des Geldbetrages "64.540.000 Deutsche Mark" der Geldbetrag von "161.330.000 Deutsche Mark" und
c)in Buchstabe c an die Stelle der Arbeitnehmerzahl "250" die Arbeitnehmerzahl "500",
2.In Nummer 2 tretena)in Buchstabe an die Stelle des Geldbetrages "26.890.000 Deutsche Mark" der Geldbetrag von "67.230.000 Deutsche Mark",
b)in Buchstabe b an die Stelle des Geldbetrages "53.780.000 Deutsche Mark" der Geldbetrag von "134.460.000 Deutsche Mark" und
c)in Buchstabe c an die Stelle der Arbeitnehmerzahl "250" die Arbeitnehmerzahl "500".

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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