§ 4

HGFSNATSCHV · Verordnung über das Befahren des Naturschutzgebietes "Helgoländer Felssockel"

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1.§ 2 Abs. 1 Satz 1 ein dort bezeichnetes Gebiet befährt oder
2.§ 2 Abs. 1 Satz 2 in einem dort bezeichneten Gebiet ankert.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 HGFSNATSCHV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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