§ 3 – Wirkungen des Haushaltsplans
HGRG · Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- 1. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch besteht nur im jeweiligen Leistungsverhältnis. Sind an einer Leistung mehr als zwei Rechtspersonen beteiligt, bestimmt sich das Leistungsverhältnis nach der Zweckvereinbarung. Diese kann sich auch aus einer dahingehenden gesetzlichen Regelung ergeben. 2. § 7 Satz 1 HaushaltsG 1990 der ehemaligen DDR i. V. m. deren Haushaltssystematik vom 1.8.1984 läst die Auslegung zu, dass die gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Apotheken VO 1990, § 28a Abs. 1 ApothekenG ab dem 10.8.1990 grundsätzlich der ehemaligen Treuhandanstalt zum treuhänderischen Eigentum zugewiesenen Gewinne der staatlichen Apotheken der ehemaligen DDR in der Weise "umgewidmet" worden sind, dass sie bis Ende des Haushaltsjahres 1990 als Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland auf die dieser obliegenden Verpflichtungen gemäß § 9 Abs. 1 HaushaltsG 1990, den kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften finanzielle Zuweisungen zukommen zu lassen, angerechnet wurden. Dabei kommt der diesbezüglich einvernehmlichen Vorgehensweise der ehemaliagen Treuhandanstalt sowie des Ministeriums der Finanzen der ehemaligen DDR und des Bundesministers der Finanzen eine dieses Auslegungsergebnis bestätigende Wirkung zu.
1. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch besteht nur im jeweiligen Leistungsverhältnis. Sind an einer Leistung mehr als zwei Rechtspersonen beteiligt, bestimmt sich das Leistungsverhältnis nach der Zweckvereinbarung. Diese kann sich auch aus einer dahingehenden gesetzlichen Regelung ergeben. 2. § 7 Satz 1 HaushaltsG 1990 der ehemaligen DDR i. V. m. deren Haushaltssystematik vom 1.8.1984 läst die Auslegung zu, dass die gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Apotheken VO 1990, § 28a Abs. 1 ApothekenG ab dem 10.8.1990 grundsätzlich der ehemaligen Treuhandanstalt zum treuhänderischen Eigentum zugewiesenen Gewinne der staatlichen Apotheken der ehemaligen DDR in der Weise "umgewidmet" worden sind, dass sie bis Ende des Haushaltsjahres 1990 als Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland auf die dieser obliegenden Verpflichtungen gemäß § 9 Abs. 1 HaushaltsG 1990, den kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften finanzielle Zuweisungen zukommen zu lassen, angerechnet wurden. Dabei kommt der diesbezüglich einvernehmlichen Vorgehensweise der ehemaliagen Treuhandanstalt sowie des Ministeriums der Finanzen der ehemaligen DDR und des Bundesministers der Finanzen eine dieses Auslegungsergebnis bestätigende Wirkung zu.
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