Gesetz zur Einrichtung und zum Betrieb eines bundesweiten Hilfetelefons „Gewalt gegen Frauen“
HILFETELEFONG · 8 Normen
- § 1Einrichtung
- § 2Aufgaben
- § 3Adressatenkreis
- § 4Anforderungen an die Hilfeleistung
- § 5Anforderungen an die Erreichbarkeit
- § 6Öffentlichkeitsarbeit
- § 7Sachstandsbericht; Evaluation
- § 8Inkrafttreten
Gesetz zur Einrichtung und zum Betrieb eines bundesweiten Hilfetelefons „Gewalt gegen Frauen“ ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.