§ 18 – Folgemaßnahmen der internen Meldestelle

HINSCHG · Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen

Als Folgemaßnahmen kann die interne Meldestelle insbesondere 1.interne Untersuchungen bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit durchführen und betroffene Personen und Arbeitseinheiten kontaktieren,
2.die hinweisgebende Person an andere zuständige Stellen verweisen,
3.das Verfahren aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen abschließen oder
4.das Verfahren zwecks weiterer Untersuchungen abgeben an a)eine bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit für interne Ermittlungen zuständige Arbeitseinheit oder
b)eine zuständige Behörde.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 18 HINSCHG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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