§ 1 – Ziele des Vorbereitungsdienstes

HKRIMDAPRV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Kriminaldienst des Bundes

Der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes des Bundes vermittelt die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben im höheren Kriminaldienst erforderlich sind. Er soll die Beamtinnen und Beamten zu verantwortlichem polizeilichen Handeln in einem freiheitlichen demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigen. Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im europäischen und internationalen Raum. Die Beamtinnen und Beamten sollen ihre Kenntnisse und Fähigkeiten weiterentwickeln, um den ständig wachsenden Herausforderungen des Polizeivollzugsdienstes gerecht zu werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 HKRIMDAPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 1 HKRIMDAPRV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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