§ 27 – Löschung der Anlagenregistrierung und Wechsel des Anlagenbetreibers

HKRNDV · Durchführungsverordnung über Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien

(1)Auf Antrag des Anlagenbetreibers oder wenn der Anlagenbetreiber die ihm zugeordnete Anlage nicht mehr betreibt, löscht die Registerverwaltung die Registrierung der Anlage. Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, der Registerverwaltung unverzüglich mitzuteilen, dass er die Anlage nicht mehr betreibt.
(2)Wechselt der Betreiber einer Anlage, so bleibt die Anlagenregistrierung trotz der Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 bestehen und die Anlage wird dem Konto des neuen Anlagenbetreibers zugeordnet, wenn der neue Anlagenbetreiber 1.die Zuordnung der Anlage zu seinem Konto beantragt hat und die Registrierung der Anlage noch gültig ist und
2.den Wechsel des Anlagenbetreibers in einer von der Registerverwaltung zu bestimmenden Form nachgewiesen hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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