§ 38 – Allgemeine Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten

HKRNDV · Durchführungsverordnung über Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien

(1)Die Registerteilnehmer und die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben, wenn sich Daten geändert haben, zu deren Übermittlung an die Registerverwaltung sie nach dieser Verordnung verpflichtet sind, die geänderten Daten vollständig und unverzüglich der Registerverwaltung zu übermitteln.
(2)Auf Anforderung der Registerverwaltung haben Registerteilnehmer und die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen Daten zu ändern oder zu übermitteln, um diese im Register vorhandenen Daten an die seit ihrer deren letzten Änderung oder Übermittlung geänderten Übermittlungspflichten nach dieser Verordnung anzupassen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 38 HKRNDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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