§ 1 – Stiftung

HKSTG · Gesetz über die Heimkehrerstiftung

(1)Die nach § 44 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes errichtete rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts unter dem Namen "Heimkehrerstiftung - Stiftung für ehemalige Kriegsgefangene -" wird unter der Bezeichnung "Heimkehrerstiftung" fortgeführt.
(2)Der Stiftung obliegt die wirtschaftliche und soziale Förderung ehemaliger Kriegsgefangener und Geltungskriegsgefangener. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.
(3)Der Sitz der Stiftung ist Bonn.
(4)Die Stiftung wird mit Ablauf des 31. Dezember 2007 aufgehoben. Danach ist das Bundesverwaltungsamt für die Durchführung dieses Gesetzes zuständig.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 HKSTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 1 HKSTG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.