§ 4 – Pflichten des Antragstellers

HNSPFLICHTVERSBESCHV · Verordnung über die Ausstellung von Pflichtversicherungsbescheinigungen nach dem HNS-Gesetz

Nach Ausstellung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung ist der Eigentümer verpflichtet, dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Folgendes unverzüglich mitzuteilen: 1.eine vorzeitige Beendigung der Versicherung oder der sonstigen Sicherheit,
2.jede weitere Änderung der Versicherung oder der sonstigen Sicherheit, die dazu führt, dass die Versicherung oder die sonstige Sicherheit nicht mehr den Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 des HNS-Übereinkommens 2010 genügt, sowie
3.jede Änderung der in § 2 Absatz 2 genannten Angaben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 HNSPFLICHTVERSBESCHV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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