§ 41 – Anwendungsbereich

HOAI_2013 · Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

Ingenieurbauwerke umfassen: 1.Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung,
2.Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung,
3.Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus ausgenommen Freianlagen nach § 39 Absatz 1,
4.Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen und wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen der Technischen Ausrüstung nach § 53 Absatz 2,
5.Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,
6.konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen,
7.sonstige Einzelbauwerke ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 41 HOAI_2013 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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