§ 47 – Leistungsbild Verkehrsanlagen

HOAI_2013 · Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(1)§ 34 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Grundleistungen für Verkehrsanlagen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 48 bewertet: 1.für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,
2.für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 20 Prozent,
3.für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 25 Prozent,
4.für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 8 Prozent,
5.für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,
6.für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent,
7.für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent,
8.für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,
9.für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.
(2)Anlage 13 Nummer 13.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 47 HOAI_2013 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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