§ 6 – Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I

HOBAMSTRV · Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Holz- und Bautenschutzgewerbe

(1)Das Meisterprüfungsprojekt dauert drei Arbeitstage. Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.
(2)Meisterprüfungsprojekt und Fachgespräch werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet.
(3)Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 HOBAMSTRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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