§ 2 – Kosten

HOHSEEEINBRV · Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zu den Übereinkommen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge

(1)Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie erhebt für Amtshandlungen auf Grund des Gesetzes zu den Übereinkommen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge die folgenden Gebühren:
1.
Für die Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zur Beseitigung von Stoffen
1.000 DM bis 20.000 DM,
2.
für die Probenahme von Stoffen
500 DM bis 1.000 DM,
3.
für die Überwachung bei
a)
Einbringung oder Einleitung (1 Tag)
900 DM,
b)
Verbrennung (2 Tage)
2.000 DM,
Zuschlag je weiteren Tag
400 DM,
4.
für die Überwachung des Verhaltens der Stoffe im Meerwasser und Sediment im Zusammenhang mit einer Beseitigung
1.000 DM bis 20.000 DM.
Bei der Festsetzung der Gebühren nach Nummer 1 oder Nummer 4 im Einzelfall ist insbesondere zu berücksichtigen, in welchem Umfang das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie eigene Untersuchungen durchführen muß.
(2)Auslagen mit Ausnahme von Fernschreib- und Fernsprechgebühren werden gesondert erhoben.
(3)Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses können Gebühren nach Absatz 1 Nr. 1 ermäßigt oder kann von ihnen befreit werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 HOHSEEEINBRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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