§ 4 – Ausbildungsberufsbild

HOLZBEARBMECHAUSBV_2004-07 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzbearbeitungsmechaniker/zur Holzbearbeitungsmechanikerin

(1)Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.Umweltschutz,
5.Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,
6.Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team,
7.Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen,
8.Vorbereiten, Einrichten und Sichern von Arbeitsplätzen,
9.Sortieren, Vermessen, Kontrollieren und Einteilen von Holz und Rohmaterialien,
10.Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Geräten, Maschinen und Anlagen,
11.Einrichten und Instandhalten von Maschinenwerkzeugen,
12.Überwachen von Produktionsprozessen,
13.Vorbereitende und nachbearbeitende Arbeiten zur Herstellung von Erzeugnissen,
14.Durchführen von Holzschutzmaßnahmen,
15.Trocknen von Holz,
16.Transportieren, Lagern und Pflegen von Holz, Rohmaterialien und Erzeugnissen,
17.Versenden von Erzeugnissen,
18.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, Kundenorientierung,
19.Eine vom Ausbildenden festzulegende Wahlqualifikationseinheit im Umfang von 16 Wochen aus der Auswahlliste gemäß Absatz 2.
(2)Die Auswahlliste umfasst folgende Wahlqualifikationseinheiten: 1.Herstellen von Sägewerkserzeugnissen,
2.Herstellen von Hobelwerkserzeugnissen,
3.Herstellen von Leimholzerzeugnissen,
4.Herstellen von Holzwerkstofferzeugnissen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 HOLZBEARBMECHAUSBV_2004-07 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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