§ 26 – Prüfungsbereich Montagetechnik

HOLZMECHAUSBV_2015 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker und zur Holzmechanikerin

(1)Im Prüfungsbereich Montagetechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsabläufe zu planen, zu steuern und zu optimieren,
2.Auf- und Einbausituationen anhand von Arbeits- und Konstruktionsunterlagen zu prüfen,
3.Werkzeuge, Geräte und Maschinen zuzuordnen,
4.Montagen von Innenausbauten und Bauelementen zu planen und festzulegen,
5.Verwendung von Befestigungsmitteln zu planen,
6.Dicht- und Dämmstoffe auszuwählen,
7.Innenausbauten und Bauelemente zu Systemen zusammenzufügen,
8.Installationen elektrischer Einrichtungen und Geräte unter Beachtung sicherheitstechnischer Aspekte zu planen,
9.Anschlussarbeiten an Wasser- und Abwasserleitungen sowie an Lüftungsanlagen unter Beachtung der Sicherheitsaspekte zu planen,
10.Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und
11.qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen und Abnahme- oder Übergabeprotokolle zu erstellen.
(2)Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3)Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 26 HOLZMECHAUSBV_2015 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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