§ 9 – Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstücks

HOLZMECHAUSBV_2015 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker und zur Holzmechanikerin

(1)Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstücks statt.
(2)Im Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstücks soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsschritte zu planen,
2.Arbeitsmittel festzulegen,
3.technische Unterlagen zu nutzen,
4.Messungen durchzuführen,
5.manuelle und maschinelle Bearbeitungstechniken anzuwenden,
6.Verbindungstechniken anzuwenden,
7.Oberflächen manuell zu behandeln,
8.Werkstücke herzustellen und
9.Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchzuführen.
(3)Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Weiterhin soll er Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich bearbeiten.
(4)Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der Arbeitsaufgabe fünf Stunden und für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben 120 Minuten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 HOLZMECHAUSBV_2015 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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