§ 8 – Strafvorschriften

HOLZSIG · Gesetz gegen den Handel mit illegal eingeschlagenem Holz

(1)Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1.eine in § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt oder
2.eine in § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt.
(2)Der Versuch ist strafbar.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 HOLZSIG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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