§ 25 – Verwaltungssanktionen bei hinreichendem Verdacht von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

HOPFV_2023 · Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor

Ergibt sich aus Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, der Europäischen Staatsanwaltschaft, der Bundesanstalt oder einer anderen Behörde der hinreichende Verdacht, dass eine im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für eine anerkannte Erzeugerorganisation tätige Person in dieser Eigenschaft 1.eine mit der Gewährung einer unter die Verordnung (EU) 2021/2115 und die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallenden Beihilfe an eine anerkannte Erzeugerorganisation im Zusammenhang stehenden Straftat begangen hat, durch die Pflichten, welche die anerkannte Erzeugerorganisation treffen, verletzt worden sind oder die anerkannte Erzeugerorganisation bereichert worden ist oder werden sollte, oder
2.eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten begangen hat und die Zuwiderhandlung eine mit der Gewährung einer unter die Verordnung (EU) 2021/2115 und die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallenden Beihilfe an eine anerkannte Erzeugerorganisation im Zusammenhang stehende Straftat ist, die Pflichten verletzt, welche die anerkannte Erzeugerorganisation treffen,
so hat die Bundesanstalt die Auszahlungen an die anerkannte Erzeugerorganisation auszusetzen, solange der hinreichende Verdacht besteht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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