§ 8 – Änderung eines operationellen Programms

HOPFV_2023 · Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor

(1)Änderungen des operationellen Programms und des Betriebsfonds des laufenden Programmjahres können höchstens einmal im Jahr schriftlich oder elektronisch unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen spätestens bis zum 30. September bei der Bundesanstalt beantragt werden. Erforderliche Unterlagen im Sinne des Satzes 1 sind Belege, aus denen Gründe, Art und Auswirkungen dieser Änderungen hervorgehen.
(2)Von einer anerkannten Erzeugerorganisation können auf deren eigene finanzielle Verantwortung innerhalb eines Jahres und ohne vorherige Genehmigung folgende Änderungen des operationellen Programms vorgenommen werden: 1.das operationelle Programm nur teilweise durchzuführen,
2.die in dem genehmigten Programm für die Jahrestranche aufgeführten Ausgaben für einzelne Maßnahmen um bis zu 30 Prozent zu überschreiten, soweit es sich nicht um inhaltliche Änderungen der Maßnahmen handelt.
(3)Anträge zur Änderung von operationellen Programmen für nachfolgende Jahre sind bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres zu stellen.
(4)Die Bundesanstalt hat über die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 genannten Anträge bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres zu entscheiden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 HOPFV_2023 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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