§ 10 – Studiengänge

HRG · Hochschulrahmengesetz

(1)Die Studiengänge führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluß. Als berufsqualifizierend im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Abschluß eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. Soweit bereits das jeweilige Studienziel eine berufspraktische Tätigkeit erfordert, ist sie mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und nach Möglichkeit in den Studiengang einzuordnen.
(2)In den Prüfungsordnungen sind die Studienzeiten vorzusehen, in denen ein berufsqualifizierender Abschluß erworben werden kann (Regelstudienzeit). Die Regelstudienzeit schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten ein. Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge durch die Hochschule, für die Sicherstellung des Lehrangebots, für die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten (§ 29 Abs. 1) und die Berechnung von Studentenzahlen bei der Hochschulplanung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 15.01.2025 – 5 B 9/24ECLI:DE:BVerwG:2025:150125B5B9.24.0
  • BAG, Beschl. v. 02.06.2021 – 4 AZN 156/21ECLI:DE:BAG:2021:020621.B.4AZN156.21.0
  • BVerwG, Urt. v. 21.06.2017 – 6 C 43/16ECLI:DE:BVerwG:2017:210617U6C43.16.0

    1. Art. 37 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages (juris: EinigVtr) bildet eine selbständige Anspruchsgrundlage für die Nachdiplomierung, die auch auf Abschlüsse anwendbar ist, die erst nach der Wiedervereinigung erlangt worden sind (stRspr). 2. Ein Fachschulabschluss als Ökonomin, der mit einem Abschluss an einer Vorläufereinrichtung von Fachhochschulen in den alten Bundesländern gleichwertig ist, umfasst nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages bei mindestens dreijähriger einschlägiger Berufstätigkeit die Berechtigung, die staatliche Bezeichnung Diplombetriebswirtin (FH) zu führen. Dies gilt auch für nach dem 31. Dezember 1990 erlangte Abschlüsse.

  • BVerwG, Urt. v. 30.06.2016 – 5 C 53/15ECLI:DE:BVerwG:2016:300616U5C53.15.0
  • BVerwG, Urt. v. 30.06.2016 – 5 C 52/15ECLI:DE:BVerwG:2016:300616U5C52.15.0
  • BVerwG, Urt. v. 30.06.2016 – 5 C 50/15ECLI:DE:BVerwG:2016:300616U5C50.15.0
  • BVerwG, Urt. v. 30.06.2016 – 5 C 24/15ECLI:DE:BVerwG:2016:300616U5C24.15.0

    1. Studierende haben auch dann Anspruch auf die Gewährung eines sogenannten großen Teilerlasses gemäß § 18b Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 BAföG, wenn sie ihr Studium innerhalb einer Mindestausbildungszeit abschließen, die sich im Wege der Auslegung aus den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen ergibt. 2. Die Annahme einer Mindestausbildungszeit im Sinne des § 18b Abs. 5 Satz 1 BAföG hindert es nicht, wenn Studien- und Prüfungsleistungen, die außerhalb der konkreten Ausbildung absolviert oder erbracht wurden, auf das Studium angerechnet werden können, oder wenn die abschließende Prüfung im letzten Semester vor dem Ablauf der festgelegten Zeit begonnen und abgelegt wird. 3. Rechtsvorschrift im Sinne von § 18b Abs. 5 Satz 1 BAföG ist jede von einem autorisierten Normgeber auf Außenwirkung gegenüber den Auszubildenden gerichtete abstrakt-generelle Vorgabe, die diese als verbindlich ansehen müssen, um ihre Ausbildung erfolgreich bestreiten zu können. Art. 12 Abs. 1 GG gebietet keine Auslegung, die den Begriff der Rechtsvorschrift auf formelle Gesetze beschränkt.

  • BVerwG, Urt. v. 30.06.2016 – 5 C 30/15ECLI:DE:BVerwG:2016:300616U5C30.15.0

    1. Rechtsvorschrift im Sinne von § 18b Abs. 5 Satz 3 BAföG ist jede von einem autorisierten Normgeber auf Außenwirkung gegenüber den Auszubildenden gerichtete abstrakt-generelle Vorgabe, die diese als verbindlich ansehen müssen, um ihre Ausbildung erfolgreich bestreiten zu können. Art. 12 Abs. 1 GG gebietet keine Auslegung, die den Begriff der Rechtsvorschrift auf formelle Gesetze beschränkt. 2. Die gesetzliche Vermutung einer Prüfungszeit von drei Monaten im Sinne des § 18b Abs. 5 Satz 4 Halbs. 2 BAföG ist widerlegt, wenn für die Prüfung im Regelfall eine längere oder kürzere Zeit als drei Monate erforderlich ist.

  • BVerwG, Urt. v. 30.06.2016 – 5 C 25/15ECLI:DE:BVerwG:2016:300616U5C25.15.0
  • BVerwG, Urt. v. 30.06.2016 – 5 C 33/15ECLI:DE:BVerwG:2016:300616U5C33.15.0

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