§ 18 – Hochschulgrade
HRG · Hochschulrahmengesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 25.05.2020 – 1 BvR 2103/17ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200525.1bvr210317
- BVerwG, Urt. v. 29.11.2018 – 5 C 12/17ECLI:DE:BVerwG:2018:291118U5C12.17.0
- BVerwG, Urt. v. 21.06.2017 – 6 C 43/16ECLI:DE:BVerwG:2017:210617U6C43.16.0
1. Art. 37 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages (juris: EinigVtr) bildet eine selbständige Anspruchsgrundlage für die Nachdiplomierung, die auch auf Abschlüsse anwendbar ist, die erst nach der Wiedervereinigung erlangt worden sind (stRspr). 2. Ein Fachschulabschluss als Ökonomin, der mit einem Abschluss an einer Vorläufereinrichtung von Fachhochschulen in den alten Bundesländern gleichwertig ist, umfasst nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages bei mindestens dreijähriger einschlägiger Berufstätigkeit die Berechtigung, die staatliche Bezeichnung Diplombetriebswirtin (FH) zu führen. Dies gilt auch für nach dem 31. Dezember 1990 erlangte Abschlüsse.
- BSG, Urt. v. 27.09.2011 – B 4 AS 145/10 RECLI:DE:BSG:2011:270911UB4AS14510R0
Ein Student, der die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise zu gewährende Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung (Masterstudiengang) nach einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss nicht erfüllt, ist, soweit die weitere Ausbildung nach dem BAföG dem Grunde nach förderfähig ist, von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB 2 ausgeschlossen (Fortführung von BSG vom 19.8.2010 - B 14 AS 24/09 R = SozR 4-4200 § 7 Nr 20).
- BAG, Urt. v. 20.01.2010 – 7 AZR 753/08
1. Die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter kann nur auf § 57b Abs. 1 Satz 2 HRG in der bis zum 17. April 2007 geltenden Fassung gestützt werden, wenn die Befristung nach Abschluss der Promotion vereinbart wurde. 2. Wann eine Promotion iSv. § 57b Abs. 1 Satz 2 HRG abgeschlossen ist, bestimmt sich nach den landesrechtlichen Vorschriften und der einschlägigen Promotionsordnung.
- Der beiderseitigen Interessenlage der Vertragsschließenden des Einigungsvertrages, durch die in Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EinigVtr. geregelte gegenseitige Anerkennung von Abschlüssen und Befähigungsnachweisen eine Zusammenführung in der gemeinsamen Bundesrepublik Deutschland zu erreichen, entspricht es, dass ein inhaltlich gleichwertiger Abschluss auch durch den im wiedervereinigten Deutschland gebräuchlichen akademischen Grad als gleichwertig dokumentiert wird.
Der beiderseitigen Interessenlage der Vertragsschließenden des Einigungsvertrages, durch die in Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EinigVtr. geregelte gegenseitige Anerkennung von Abschlüssen und Befähigungsnachweisen eine Zusammenführung in der gemeinsamen Bundesrepublik Deutschland zu erreichen, entspricht es, dass ein inhaltlich gleichwertiger Abschluss auch durch den im wiedervereinigten Deutschland gebräuchlichen akademischen Grad als gleichwertig dokumentiert wird.
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