Art. 8 – Bundesausbildungsförderungsrecht

HSTRUKTG_2 · Zweites Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur

(1)- (3)
(4)Die nach § 35 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes für das Jahr 1982 vorgeschriebene Überprüfung erfolgt im Jahre 1983.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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