§ 29 – Bewertung von Prüfungsleistungen

HTDBWVAPRV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

(1)Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet: Note Rangpunkte Bedeutung
sehr gut (1) 14 bis 15 eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
gut (2) 11 bis 13 eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
befriedigend (3)  8 bis 10 eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
ausreichend (4)  5 bis  7 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5)  2 bis  4 eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
ungenügend (6) 0 bis 1 eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Durchschnittsrangpunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
(2)Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden entsprechend der Anzahl, der Zusammensetzung und der Schwierigkeit der für die Leistung maßgebenden Anforderungen Leistungspunkte vergeben. Soweit eine Anforderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung, die Klarheit der Darstellung und das Ausdrucksvermögen angemessen berücksichtigt.
(3)Dem prozentualen Anteil der Leistungspunkte werden die Rangpunkte wie folgt zugeordnet: Prozentualer Anteil der Leistungspunkte Rangpunkte
93,70 bis 100,00 15
87,50 bis  93,69 14
83,40 bis  87,49 13
79,20 bis  83,39 12
75,00 bis  79,19 11
70,90 bis  74,99 10
66,70 bis  70,89  9
62,50 bis  66,69  8
58,40 bis  62,49  7
54,20 bis  58,39  6
50,00 bis  54,19  5
41,70 bis  49,99  4
33,40 bis  41,69  3
25,00 bis  33,39  2
12,50 bis  24,99  1
0,00 bis  12,49  0

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 29 HTDBWVAPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 29 HTDBWVAPRV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.